Tunesien - Kriegsgräberabkommen

A b k o m m e n zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die deutschen Kriegsgräber in Tunesien

 

DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DIE REGIERUNG DER TUNESISCHEN REPUBLIK in dem Bestreben, die sterblichen Überreste der auf tunesischem Boden bestatteten deutschen Kriegstoten des zweiten Weltkrieges in einer Ehrenstätte zusammenzubetten, in dem Wunsch, die Pflege und Instandhaltung dieser Ehrenstätte sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

Deutsche Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind Angehörige der deutschen Streitkräfte und Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit Ereignissen des zweiten Weltkriegs in Tunesien gestorben sind.

 

Artikel 2

 

(1) Die in Tunesien bestatteten deutschen Kriegstoten werden auf einem noch festzulegenden Gelände in einer Ehrenstätte zusammengebettet, deren Anlage der vorherigen Genehmigung der tunesischen Regierung unterliegt.

(2) Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für diesen Zweck das erforderliche Gelände zur dauernden freien Benutzung nach Maßgabe dieses Abkommens. Das Gelände bleibt jedoch Eigentum der tunesischen Regierung.

(3) Sie gewährleistet den Schutz dieses Geländes und der Ehrenstätte.

(4) Sie hält die Umgebung des Geländes von Einwirkungen aller Art frei, die die Ruhe der Toten und die Würde der Ehrenstätte beeinträchtigen könnten.

 

Artikel 3

 

(1) Sollte das Gelände der Ehrenstätte in späterer Zeit aus dringendem öffentlichen Interesse für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Tunesischen Republik ein anderes geeignetes Gelände für den gleichen Zweck zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten sowie für die Anlage und den Ausbau der neuen Ehrenstätte.

(2) Die Auswahl des neuen Geländes, dessen Anlage und Ausbau und die Durchführung der Umbettung erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen.

 

Artikel 4

 

Die Exhumierung und die Zusammenbettung der deutschen Kriegstoten in die in Artikel 2 bezeichnete Ehrenstätte sowie deren Anlage und Ausbau werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Regierung der Tunesischen Republik und gemäß den geltenden tunesischen Bestimmungen durchgeführt.

 

Artikel 5

 

Die Regierung der Tunesischen Republik wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abschriften aller in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über deutsche Kriegstote und Kriegsgräber sowie über die Identifizierung der Toten zur Verfügung stellen.

 

Artikel 6

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist ermächtigt, während der für die Aus- und Einbettung und den Ausbau der Ehrenstätte benötigten Zeit Waren einschließlich Geräte Werkzeuge und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten sowie zur Anlage und zum Ausbau der Ehrenstätte benötigt werden, zoll-, abgaben - und gebührenfrei und frei von Einfuhrbedingungen jeder Art nach Tunesien einzuführen und gegebenenfalls wieder auszuführen.

(2) Abgaben auf Treibstoff und innerstaatliche Abgaben jeder Art auf Kraftfahrzeuge sowie Kaufsteuer und weitere Abgaben jeder Art auf Waren, die für dienstliche Zwecke in Durchführung des Absatzes 1 benötigt werden, werden nicht erhoben oder aber zurückerstattet.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Befreiungen und Erleichterungen werden auf Antrag gewährt.

 

Artikel 7

 

(1) Die Überführung von deutschen Kriegstoten aus Tunesien nach Deutschland unterliegt der vorherigen Genehmigung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Tunesischen Republik gestattet solche Überführungen nur nach Vorlage dieser Genehmigung. Bei Überführungen sind die in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften über Leichenbeförderung zu beachten.

(2) Anträge auf Überführung von deutschen Kriegstoten nach anderen Staaten werden von der Regierung der Tunesischen Republik vor ihrer Genehmigung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt, um die Identität des zu überführenden Toten feststellen zu lassen.

3) Alle Kosten der Exhumierung und Überführung gehen zu Lasten des Antragstellers.

 

Artikel 8

 

(1) Die Regierung der Tunesischen Republik ist damit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben, übernimmt. Die Regierung der Tunesischen Republik gewährt dieser Organisation ,jede mögliche Erleichterung.

(2) Der Volksbund kann zur Durchführung seiner Aufgaben im Einvernehmen mit der tunesischen Regierung Fachkräfte nach Tunesien entsenden und für den notwendigen Zeitraum die erforderlichen Arbeitsräume einrichten. Die Regierung der Tunesischen Republik wird über die Personen, die zu diesem Zweck nach Tunesien entsandt werden, im voraus unterrichtet.

 

Artikel 9

 

Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 8 genannten Organisation und den zuständigen tunesischen Behörden unmittelbar geregelt.

 

Artikel 10

 

Die Regierung der Tunesischen Republik wird den Besuch der Ehrenstätte, insbesondere durch Angehörige der Gefallenen, in jeder Weise erleichtern.

 

Artikel 11

 

Vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden in Berlin gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenseitige Erklärung abgibt.

 

Artikel 12

 

Der tunesischen Regierung werden auf Antrag in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Gegenseitigkeit diesem Abkommen entsprechende Erleichterungen gewährt, um eine Ehrenstätte für im Krieg von 1939 - 1945 auf deutschem Boden gefallenen und bestatteten tunesischen Militärpersonen an zulegen und instandzuhalten.

 

Artikel 13

 

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

 

GESCHEHEN zu Bonn, am 28. März 1966 in vier Urschriften, je zwei in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gez. Unterschrift

Für die Regierung der Tunesischen Republik gez. Unterschrift