Niederlande - Kriegsgräberabkommen

Fragen der deutschen Kriegsgräberstätte Ysselsteyn werden geregelt mit: Verbalnote vom 15.04.76

 

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland(Kriegsgräberabkommen)

 

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE haben nachstehende Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet dem Königreich der Niederlande für alle Zeiten die kostenlose Verwendung der für die Bestattung verstorbener niederländischer Zivildeportierter eingerichteten Abteilungen der folgenden Friedhöfe:

Bremen - Osterholzer Friedhof

Düsseldorf - Stoffelner Friedhof

Frankfurt/Main - Waldfriedhof

Hamburg - Ohlsdorfer Friedhof

Hannover - Friedhof an der Seelhorst

Lübeck - Vorwerker Friedhof

Osnabrück - Heger Friedhof

Artikel 2

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf den in Artikel 1 bezeichneten Friedhöfen vorhandene oder künftige Gräber, Denkmäler, sonstige Bauten und Anpflanzungen nicht ohne Genehmigung der Regierung des Königreichs der Niederlande entfernen, abändern oder über sie eine andere Bestimmung treffen.

(2) Neue Gräber, Denkmäler und sonstige Bauten dürfen auf den in Artikel 1 bezeichneten Friedhöfen nur im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden angelegt oder errichtet werden.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Königreich der Niederlande im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Erleichterungen für Nachforschungen sowie für die Auffindung und Bestattung der sterblichen Überreste der niederländischen Zivildeportierten, die noch nicht auf einem der in Artikel 1 bezeichneten Friedhöfe endgültig bestattet sind.

Artikel 4

Die Aufwendungen für die Auffindung und endgültige Bestattung der Leichen sowie sonstige damit zusammenhängende Kosten gehen zu Lasten des Königreichs der Niederlande. Die Kosten, die bei Umbettungen für Öffnung und Schließung der Gräber sowie Einsargung der Gebeine entstehen, sind jedoch von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen.

Artikel 5

Zur Durchführung der in diesem Abkommen bezeichneten Aufgaben ist im Auftrag der Regierung des Königreichs der Niederlande die "Oorlogsgravenstichting" tätig (im folgenden "Stichting" genannt). Die "Stichting" hat in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Stellung einer juristischen Person.

Artikel 6

(1) Die "Stichting" darf nach Maßgabe der deutschen Gesetze an Ort und Stelle die für ihre Aufgaben erforderlichen Arbeitskräfte einstellen; diese können Staatsangehörige des Königreichs der Niederlande sein.

(2) Bei allen Arbeiten sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu beachten, mit Ausnahme von Bestimmungen auf Grund des internationalen Abkommens über den Leichentransport vom 10. Februar 1937.

Artikel 7

(1) Zur Erleichterung der Nachforschungen nach verstorbenen Zivildeportierten trägt die Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, daß die "Stichting" jede mögliche Unterstützung erhält. Insbesondere erteilen die zuständigen deutschen Behörden soweit wie möglich Auskünfte aus den Archiven, die sich auf die Zeit vom 10. Mai 1940 bis zum 31. Dezember 1945 beziehen und folgende Stellen betreffen:Standesämter, Friedhöfe, Krematorien, Krankenhäuser, Krankenbuchlager in öffentlicher Verwaltung, das Personenstandsarchiv II und öffentliche Krankenkassen, Polizeidienststellen, Gerichte und Haftanstalten, Arbeitsämter, Wohnungsämter, Versorgungsämter und Ordnungsämter.

(2) Der "Stichting" wird im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden soweit wie möglich Einsicht in die Unterlagen der in Absatz 1 erwähnten Stellen gewährt. Sie kann unter den gleichen Bedingungen Fotokopien herstellen lassen.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet dem Königreich der Niederlande die Gebühren und Kosten, die durch die Auskunftserteilung entstehen.

(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich in den Fällen, die ihrer unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit entzogen sind, bei den zuständigen Stellen für die Erleichterung der Nachforschungen verwenden.

Artikel 8

Die deutschen Behörden setzen, soweit ihnen dies bekannt wird, die "Stichting" mindestens einen Monat vor jeder Öffnung oder jeder Neuanlage von Einzelgrabstätten oder Gemeinschaftsgräbern von Zivildeportierten davon in Kenntnis, sofern den Umständen nach damit gerechnet werden muß, daß sich in den Gräbern die sterblichen Überreste von niederländischen Zivildeportierten befinden.

Artikel 9

Die "Stichting" kann zur Durchführung der in diesem Abkommen bezeichneten Aufgaben unmittelbar mit den zuständigen obersten deutschen Landesbehörden in Verbindung treten.

Artikel 10

Für die Gegenstände, welche die "Stichting" zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben in die Bundesrepublik Deutschland einführt, werden Eingangsabgaben (Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer) nicht erhoben, wenn den Zollstellen der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der "Stichting" nachgewiesen wird.

Artikel 11

Die Bundesrepublik Deutschland stellt die "Stichting" von den Abgaben auf die von ihr in ihrem Gebiet erworbenen Mineralölerzeugnisse frei, die zum Betrieb ihrer dienstlichen Kraftfahrzeuge bestimmt sind.

Artikel 12

Die "Stichting" ist, soweit sie in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Einkommen, Ertrag und Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland hat, von den hierauf ruhenden Steuern befreit.

Artikel 13

Der "Stichting" wird zum Ausgleich der Umsatzsteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland auf Lieferungen oder Leistungen an die "Stichting" lastet, auf Antrag ein Betrag in Höhe von 4 vom Hundert der nachgewiesenen Rechnungsbeträge durch ein vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmendes Finanzamt erstattet.

Artikel 14

Der freie Zugang zu den in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Begräbnisplätzen und Gedenkstätten der niederländischen Zivildeportierten wird gewährleistet. Die beteiligten Personen können sich nach Maßgabe der deutschen Gesetze an diesen Orten insbesondere zu Gedenkfeiern versammeln.

Artikel 15

(1) Familienangehörige einer in deutschem Gewahrsam verstorbenen Zivilperson können einmal im Jahr unter den in Artikel 16 vorgesehenen Bedingungen eine Besuchsfahrt zu den in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Begräbnis- und Gedenkstätten unternehmen.

(2) Die Anzahl der von den niederländischen Behörden zu benennenden Besucher, denen die Vergünstigungen des Artikels 16 zugute kommen, darf jährlich tausend nicht übersteigen.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folgezeit nach Ablauf von jeweils fünf Jahren werden die Vertragsparteien zu gegebener Zeit ein Übereinkommen treffen über die Anzahl der Besucher, die jährlich dann noch zu diesen Fahrten zugelassen werden können.

Artikel 16

Die Bundesrepublik Deutschland wird den in Artikel 15 bezeichneten Personen die Einreise in ihr Gebiet erleichtern und die Kosten für Hin- und Rückfahrt 1. Klasse auf den in Frage kommenden Strecken der Deutschen Bundesbahn tragen. Einzelheiten werden zwischen den beiderseitig zuständigen Behörden geregelt. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen, das Bestandteil des heute unterzeichneten Ausgleichsvertrags ist, unterschrieben.

GESCHEHEN zu Den Haag am 8. April 1960 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland: von Brentano Lahr

Für das Königreich der Niederlande: J. M. A. H. Luns H. R. van Houten

 

Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 08. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs der Niederlande - in der Absicht, das am 8. April 1960 in Den Haag geschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen) zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 1 des Kriegsgräberabkommens erhält folgende Fassung:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet dem Königreich der Niederlande für alle Zeiten die kostenlose Verwendung der für die Bestattung verstorbener niederländischer Zivildeportierter eingerichteten Abteilungen der folgenden Friedhöfe:

Bremen - Osterholzer Friedhof

Düsseldorf - Stoffelner Friedhof

Frankfurt/Main - Waldfriedhof

Hamburg - Ohlsdorfer Friedhof

Hannover - Friedhof an der Seelhorst

Lübeck - Vorwerker Friedhof

Osnabrück - Heger Friedhof(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet für alle Zeiten auch die kostenlose Verwendung der verstreut in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Gräber verstorbener niederländischer Zivildeportierter.

Artikel 2

In Artikel 2 des Kriegsgräberabkommens werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verstreut in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Gräber verstorbener niederländischer Zivildeportierter.(4) Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der in den in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Abteilungen gelegenen niederländischen Gräber und Denkmäler gehen zu Lasten der "Oorlogsgravenstichting". Im übrigen werden die Kosten für Instandhaltung und Pflege der niederländischen Kriegsgräber von der Bundesrepublik Deutschland übernommen.

Artikel 3

Artikel 3 des Kriegsgräberabkommens erhält folgende Fassung:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Königreich der Niederlande im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Erleichterungen für Nachforschungen sowie für die Auffindung und Bestattung der sterblichen Überreste der niederländischen Zivildeportierten, die noch nicht auf einem der in Artikel 1 bezeichneten Friedhöfe oder in einem der verstreut in der Bundesrepublik gelegenen Kriegsgräber endgültig bestattet sind.(2) Umbettungen, die auf Veranlassung der Bundesrepublik Deutschland in der Bundesrepublik vorgenommen werden, erfolgen nur, wenn hierfür ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist. Über diesbezügliche Vorhaben wird die Regierung des Königreichs der Niederlande auf diplomatischem Weg rechtzeitig unterrichtet. Wünschen der niederländischen Seite bezüglich der Überführung beziehungsweise Umbettung wird nach Möglichkeit entsprochen. Die Kosten von Umbettungen auf Veranlassung oder auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland werden von der Bundesrepublik getragen.

Artikel 4

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung des Inkrafttretungsdatums ist der Tag des Zugangs der letzten Notifikation. Geschehen zu Den Haag am 31. Oktober 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Kinkel

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: Hans van Mierlo