Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Litauen - in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Litauen liegenden deutschen Kriegsgräber eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, in Ausführung von Ziffer 13 der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Juli 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
a) "deutsche Kriegstote":
- Angehörige der deutschen Streitkräfte,
- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,
- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer Deportation gestorben sind;
b) "deutsche Kriegsgräber':
die im Hoheitsgebiet der Republik Litauen liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;
c) "deutsche Kriegsgräberstätten":
die im Hoheitsgebiet der Republik Litauen noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.
Artikel 2
(1) Die Regierung der Republik Litauen gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und verbietet in der Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten den Bau und die Errichtung von allen Anlagen, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstätten in der Republik Litauen auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.
Artikel 3
(1) Die Regierung der Republik Litauen überläßt die Grundstücke, die zu den in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Zwecken dienen, für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer zur Nutzung als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten.
(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Grundstücken werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Grundstück ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.
(3) Sollte ein Grundstück nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Litauen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Grundstück als Kriegsgräberstätte zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Grundstückes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.
Artikel 4
(1) Die Regierung der Republik Litauen gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte. Die deutsche Seite unterrichtet über von ihr geplante Umbettungen die örtlich zuständige litauische Behörde, die verlangen kann, bei den Arbeiten anwesend zu sein.
(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien des Bestatteten, sofern dieser identifiziert werden konnte, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Merkmale genannt sind, die zur Identifizierung dienen können.
(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf litauischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Republik Litauen auf Antrag der deutschen Seite hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Republik Litauen stellt hierfür geeignete Grundstücke zur Verfügung.
(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf litauischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Litauen Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.
Artikel 5
Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deutschen Kriegsgräbern auch andere Gräber befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 6
(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Republik Litauen in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Litauen gestattet eine solche Überführung nur bei Vor-liegen dieser Zustimmung.
(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Litauen, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.
(3) Alle Kosten für die Ausbettung und Überführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.
(4) Wenn die zuständige Behörde einer der beiden Vertragsparteien dies verlangt, darf die Ausbettung nur in Anwesenheit eines ihrer Vertreter erfolgen.
Artikel 7
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "Volksbund" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Litauen, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.
(2) Für den Fall. daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.
(3) Die Regierung der Republik Litauen behält sich vor, eine litauische Institution mit der technischen Durchführung der Aufgaben zu betrauen, die sich aus diesem Abkommen für die litauische Seite ergeben.
Artikel 8
(1) Die Regierung der Republik Litauen gewährt dem VOLKSBUND jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal nach der Republik Litauen entsenden.
Artikel 9
(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.
(2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik Litauen einführen und wieder ausführen.
(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:
a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr in die Republik Litauen auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden;
b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:
- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,
- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
Artikel 10
1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Nutzungsgenehmigung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Grundstücke gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen litauischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher mit der Zustimmung der Regierung der Republik Litauen unmittelbar auszuführen.
(2) Der VOLKSBUND hält bei der technischen Durchführung dieses Abkommens die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Republik Litauen ein.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 4. Juli 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel
Für die Regierung der Republik Litauen Gylys