Kanada - Kriegsgräberabkommen

Notenwechsel vom 05.03.1956

Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über die die Pflege und den Unterhalt deutscher Kriegsgräber in Kanada (Bundesanzeiger vom 26.10.1968) in Kraft getreten am 05.03.1956.

 

 

Exzellenz,

 

Auf Weisung meiner Regierung beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Kanada sich verpflichtet, hinsichtlich der Betreuung und des Unterhalts von Gräbern ehemaliger Mitglieder der deutschen Streitkräfte, die in Kanada beigesetzt sind, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Behandlung zu gewähren, die unter Berücksichtigung der Zahl der in Betracht kommenden Gräber der Behandlung entspricht und nicht weniger günstig ist als die Behandlung, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem heute zwischen dem Vereinigten Königreich, Kanada, Australien, Neuseeland, der Südafrikanischen Union, Indien und Pakistan einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits unterzeichneten Abkommen für die Pflege und den Unterhalt der Commonwealth-Gräber in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Demgemäß wird die Regierung von Kanada mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege Vorkehrungen dafür treffen, daß in den in Betracht kommenden Kanadischen Hoheitsgebieten geeignete Erleichterungen gewährt werden, sowie die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß den zuständigen deutschen Stellen jede mögliche Hilfe bei der Ermittlung derartiger Gräber zuteil wird.

 

Wenn die vorstehend dargelegten Vorschläge die Billigung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland finden, habe ich die Ehre anzuregen, daß diese Note und die von Eurer Exzellenz in diesem Sinne gegebene Antwort als ein zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit getroffenes Abkommen gelten.

 

Schlußformel

C. S. A. Ritchie

Botschafter