Italien - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber

 

Die Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Italienische Republik andererseits

in dem Wunsch, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ruhenden italienischen Kriegstoten und die auf dem Gebiet der Italienischen Republik ruhenden deutschen Kriegstoten auf endgültig auszubauende Friedhöfe zur letzten Ruhe zu betten, sowie in dem Wunsch, die Pflege der Gräber der italienischen Kriegstoten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Kriegstoten auf dem Gebiet der Italienischen Republik in würdiger Weise sicherzustellen,

haben beschlossen, folgendes Abkommen zu schließen:

I. Die deutschen Kriegsgräber in der Italienischen Republik

Artikel 1

Deutsche Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind Angehörige der deutschen Wehrmacht oder diesen gleichgestellte Personen sowie Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die infolge von Kriegsereignissen gestorben sind.

Artikel 2

Die in Italien bestatteten deutschen Kriegstoten des II. Weltkrieges werden, in Italien auf besonderen Friedhöfen oder Ehrenstätten an noch zu vereinbarenden Orten zusammengelegt.

Soweit es zweckmässig und möglich ist, können an denselben Orten auch die Kriegstoten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden und in gleicher Weise können die Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges auf den Friedhöfen oder Ehrenstätten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden.

Artikel 3

Die erforderlichen Grundstücke werden im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Regierung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ausgewählt, dafür keine Plätze zu verwenden, die der städtebaulichen Entwicklung dienen, von erheblichem landwirtschaftlichem Nutzen oder archäologisch, künstlerisch oder landwirtschaftlich von besonderem Interesse sind.

Die Friedhöfe und Ehrenstätten werden nach von der Italienischen Regierung gebilligten Entwürfen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland errichtet.

Die Entscheidung darüber, ob die Anlage in Form eines Friedhofes oder einer Ehrenstätte erfolgen soll, wird von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

Die zur Anlage vorgesehene Fläche soll nicht mehr als 4 qm für jeden Toten betragen.

Artikel 4

Die Exhumierung und Überführung der deutschen Kriegstoten und der Ausbau der deutschen Friedhöfe und Ehrenstätten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Italienischen Regierung so schnell wie möglich durchgeführt.

Artikel 5

Die Italienische Regierung verpflichtet sich, der Bundesrepublik Deutschland die Grundstücke, auf denen die deutschen Friedhöfe oder Ehrenstätten errichtet werden sollen, für diesen besonderen Zweck und für die gesamte Zeit, in der diese Grundstücke für diesen Zweck verwendet werden, zur freien Benutzung zu überlassen. Die Italienische Regierung gewährleistet den Schutz der Friedhöfe und Ehrenstätten und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten, die dort bestattet sind.

Falls es die italienische Regierung für notwendig erachten sollte, ein Friedhofsgrundstück aus dringendem öffentlichem Interesse einer anderen Verwendung zuzuführen, wird sie ein anderes geeignetes Grundstück für den gleichen Zweck zur Verfügung stellen und die Umbettung der Toten und die gleichartige Ausgestaltung des neuen Friedhofs auf ihre Kosten übernehmen. Die Auswahl des neuen Grundstücks, die Durchführung der Umbettungen und die Ausgestaltung des neuen Friedhofs erfolgen im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 6

Für die Betreuung jedes deutschen Friedhofs oder jeder deutschen Ehrenstätte in Italien wird ein Wärter angestellt, der von der Italienischen Regierung bezahlt wird; Ernennung, Ablösung und Bezahlung der Wärter erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

Die Italienische Regierung erkennt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu, auf eigene Kosten für den Unterhalt und die Erhaltung der deutschen Friedhöfe und Ehrenstätten in Italien zu sorgen und zu diesem Zweck deutsches Personal zu beschäftigen.

Artikel 7

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann Material (inbegriffen Marmor, ungeschliffene und geschliffene Steine), Werkzeuge (inbegriffen mechanische Vorrichtungen, wie Mähmaschinen und andere) und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten, zum endgültigen Ausbau und Instandhaltung der deutschen Friedhöfe benötigt werden, zoll- und gebührenfrei nach Italien einführen.

Für die Einfuhr von Bäumen, Pflanzen, Samen und Zwiebeln, die für die Pflege und Ausgestaltung der deutschen Friedhöfe verwendet werden, gewährt die Italienische Regierung entsprechende Erleichterungen. Die Pflanzenschutzbestimmungen, die solche Einfuhren regeln, sind hierbei zu beachten.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Der Antrag ist auf diplomatischem Weg zu übermitteln.

Artikel 8

Die Italienische Regierung erteilt auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung zur Exhumierung und Überführung von deutschen Kriegstoten aus Italien nach der Bundesrepublik Deutschland; in diesem Falle sind die in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften über die Leichenüberführung zu beachten.

Die Exhumierung darf nur in Gegenwart eines Beauftragten der zuständigen italienischen Behörde erfolgen, der ein Protokoll über die Exhumierung anfertigen wird.

Artikel 9

Die Italienische Regierung gewährt in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wiederverheiratet haben - Kinder, Geschwister) von deutschen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber in der Italienischen Republik jeweils für eine Reise im Jahr für die Hin- und Rückfahrt eine Fahrpreisermässigung von 40 % auf den italienischen Eisenbahnen (F.F.S.S.).

Die Einzelheiten über die in diesem Artikel vorgesehenen Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

Die Vergünstigungen werden von dem Tag an wirksam, an dem die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen in Italien erfolgt.

Artikel 10

Die Italienische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die deutschen Kriegstoten und Kriegsgräber in Italien übermittelt werden.

Artikel 11

Die Italienische Regierung ist damit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. im Auftrage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben, übernimmt. Die Italienische Regierung wird dieser Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren.

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. kann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte nach Italien entsenden und die nötigen Arbeitsräume einrichten. Die Bestellung der Vertreter und des Personals dieser Organisation, die ihre Tätigkeit in Italien ausüben, unterliegt der Zustimmung der Italienischen Regierung.

Artikel 12

Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 11 genannten deutschen Organisation und den zuständigen italienischen Behörden unmittelbar geregelt.

 

II. Die italienischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 13

Italienische Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind italienische Militär- oder Zivilpersonen, die aus irgendeinem Grunde Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestorben sind.

Artikel 14

Die in der Bundesrepublik Deutschland bestatteten italienischen Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges werden in der Bundesrepublik Deutschland auf besonderen Friedhöfen oder Ehrenstätten an noch zu vereinbarenden Orten zusammengelegt.

Soweit es zweckmässig und möglich ist, können an denselben Orten auch die Kriegstoten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden, und in gleicher Weise können die Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges auf den Friedhöfen oder Ehrenstätten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden.

In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Exhumierung und Identifizierung von italienischen Kriegstoten vorzunehmen, die in Sammelgräbern mit Toten anderer Nationen bestattet sind, wird die Bundesrepublik Deutschland dafür sorgen, daß diese Stätten in würdigen Zustand versetzt und ständig erhalten werden.

Artikel 15

Die erforderlichen Grundstücke werden im Einvernehmen zwischen der Italienischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ausgewählt, dafür keine Plätze zu verwenden, die der städtebaulichen Entwicklung dienen, von erheblichem landwirtschaftlichem Nutzen oder archäologisch, künstlerisch oder landwirtschaftlich von besonderem Interesse sind.

Die Friedhöfe und Ehrenstätten werden nach von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gebilligten Entwürfen der Italienischen Regierung errichtet.

Die Entscheidung darüber, ob die Anlage in Form eines Friedhofs oder einer Ehrenstätte erfolgen soll, wird von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen getroffen.

Die zur Anlage vorgesehene Fläche soll nicht mehr als 4 qm für jeden Toten betragen.

Artikel 16

Die Exhumierung und Überführung der italienischen Kriegstoten und der Ausbau der italienischen Friedhöfe und Ehrenstätten werden von der italienischen Regierung auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland so schnell wie möglich durchgeführt.

Artikel 17

Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, der italienischen Regierung die Grundstücke, auf denen die italienischen Friedhöfe oder Ehrenstätten errichtet werden sollen, für diesen besonderen Zweck und für die gesamte Zeit, in der diese Grundstücke für diesen Zweck verwendet werden, zur freien Benutzung zu überlassen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den Schutz der Friedhöfe und Ehrenstätten und das dauernde Ruherecht für die italienischen Kriegstoten, die dort bestattet sind.

Falls es die Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachten sollte, ein Friedhofsgrundstück aus dringendem öffentlichem Interesse einer anderen Verwendung zuzuführen, wird sie ein anderes geeignetes Grundstück für den gleichen Zweck zur Verfügung stellen und die Umbettung der Toten und die gleichartige Ausgestaltung des neuen Friedhofs auf ihre Kosten übernehmen. Die Auswahl des neuen Grundstücks, die Durchführung der Umbettungen und die Ausgestaltung des neuen Friedhofs erfolgen im Einvernehmen mit der Italienischen Regierung.

Artikel 18

Für die Betreuung jedes italienischen Friedhofs und jeder italienischen Ehrenstätte in der Bundesrepublik Deutschland wird ein Wärter angestellt, der von der Bundesrepublik Deutschland bezahlt wird. Ernennung, Ablösung und Bezahlung der Wärter erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

Die Bundesrepublik Deutschland erkennt der Italienischen Regierung das Recht zu, auf eigene Kosten für den Unterhalt und die Erhaltung der italienischen Friedhöfe und Ehrenstätten in der Bundesrepublik Deutschland zu sorgen und zu diesem Zweck italienisches Personal zu beschäftigen.

Artikel 19

Die Italienische Regierung kann Material (inbegriffen Marmor, ungeschliffene und geschliffene Steine), Werkzeuge (inbegriffen mechanische Vorrichtungen, wie Mähmaschinen und andere) und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten, zum endgültigen Ausbau und zur Instandhaltung der italienischen Friedhöfe benötigt werden, zoll- und gebührenfrei in die Bundesrepublik Deutschland einführen.

Für die Einfuhr von Bäumen, Pflanzen, Samen und Zwiebeln, die für die Pflege und Ausgestaltung der italienischen Friedhöfe verwendet werden, gewährt die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Erleichterungen. Die Pflanzenschutzbestimmungen, die solche Einfuhren regeln, sind hierbei zu beachten.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auf Antrag der Italienischen Regierung gewährt. Der Antrag ist auf diplomatischem Weg zu übermitteln.

Artikel 20

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erteilt auf Antrag der Italienischen Regierung die Ermächtigung zur Exhumierung und Überführung von italienischen Kriegstoten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien; in diesem Fall sind die in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften über

die Leichenüberführung zu beachten:

Die Exhumierung darf nur in Gegenwart eines Beauftragten der zuständigen deutschen Behörde erfolgen, der ein Protokoll über die Exhumierung anfertigen wird.

Artikel 21

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wiederverheiratet haben - Kinder, Geschwister) von italienischen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland jeweils für eine Reise im Jahr für die Hin- und Rückfahrt eine Fahrpreisermässigung von 40 % auf der Deutschen Bundesbahn (DB):

Die Einzelheiten über die in diesem Artikel vorgesehenen Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart. Die genannten Vergünstigungen werden gleichzeitig mit den in Artikel 9 erwähnten Vergünstigungen wirksam.

Artikel 22

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür Sorge tragen, daß der Italienischen Regierung alle Unterlagen über die italienischen Kriegstoten und Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, die sich etwa noch in ihrem Besitz befinden und aufgefunden werden sollten.

Insbesondere werden die zuständigen Behörden der Bundesregierung Deutschland die Einholung von Auskünften aus folgenden Archiven erleichtern;

Standesämter, Friedhöfe, Krematorien und von der öffentlichen Hand geführte Krankenhäuser; Polizeistellen, Gerichte und Haftstätten, Arbeits-, Wohnungs- und Wirtschaftsämter.

In Fällen, die durch die Notwendigkeit der Nachforschung begründet sind, kann nach Genehmigung durch die zuständige deutschen Behörden Einsichtnahme in die Unterlagen der obengenannten Stellen gewährt werden.

Den privaten Unternehmen wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nahegelegt werden, entsprechend zu verfahren.

Artikel 23

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt die italienische Delegation des Commissariato Generale Onoranze Gaduti in Guerra als die Organisation an, die amtlich beauftragt ist die Aufgaben durchzuführen, die in diesem Abkommen hinsichtlich der italienischen Kriegstoten vorgesehen sind.

Der Delegierte wird als zugehörig zu der Italienischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland betrachtet.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wir der oben genannten Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren.

Diese Organisation kann zur Durchführung ihrer Aufgaben Fachkräfte aus Italien zuziehen und die nötigen Arbeitsräume einrichten.

Artikel 24

Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 23 genannten italienischen Delegation und den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geregelt.

 

III. Schlußbestimmungen

Artikel 25

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Italienischen Regierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 26

Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.

Artikel 27

Das Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Rom in Kraft.

Die Artikel 1, 2, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 23,24 und 26 werden von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens an angewandt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen:

GESCHEHEN zu Bonn, am 22. Dezember 1955

in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND gez. Walter Hallstein

Für die ITALIENISCHE REPUBLIK gez. Grazzi