Ukraine - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über Kriegsgräberfürsorge in der Bundesrepublik Deutschland und in der Ukraine

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine - geleitet von dem beiderseitigen Wunsch, den Kriegstoten beider Seiten eine würdige letzte Ruhestätte zu gewähren, in dem Bewusstsein, daß die Pflege der Gräber der Kriegstoten auf deutschem und ukrainischem Boden einen konkreten Ausdruck der Verständigung und der Versöhnung zwischen dem deutschen und dem ukrainischen Volk darstellt, in Ausführung von Nummer 14 der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine, in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien liegenden Kriegsgräber der Toten der jeweils anderen Seite aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Dieses Abkommen regelt die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber der Vertragsparteien im jeweils anderen Staat.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

a) "deutsche Kriegstote":

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer Deportation gestorben sind;

b) "deutsche Kriegsgräber":

- die im Hoheitsgebiet der Ukraine liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;

c) "deutsche Kriegsgräberstätten"

- die im Hoheitsgebiet der Ukraine existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind;

d) "ukrainische Kriegstote":

- ukrainische Mitglieder der sowjetischen Streitkräfte, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg auf deutschem Boden gefallen sind;

- Ukrainer, die während der deutschen Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis zum 31. März 1952 gestorben sind;

- Ukrainer, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in deutschen Internierungslagern gestorben sind;

- Ukrainer, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten nach Deutschland verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten wurden und während dieser Zeit gestorben sind;

Ukrainer, die von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreut wurden und dort oder nach Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an die Stelle des 30. Juni 1950;

e) "ukrainische Kriegsgräber" Gräber ukrainischer Kriegstoter, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen;

f)"ukrainische Kriegsgräberstätten"; Geländeflächen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, auf denen ukrainische Kriegstote bestattet sind.

Artikel 3

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine gewährleisten den Schutz der Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten der jeweils anderen Seite in ihrem Hoheitsgebiet und bemühen sich, die Umgebung der Kriegsgräberstätten von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, auf ihre Kosten die deutschen Kriegsgräber und deutschen Kriegsgräberstätten in der Ukraine herzurichten und zu pflegen.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege ukrainischer Kriegsgräber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 4

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine beziehungsweise ihre örtlichen Exekutivorgane oder Gebietskörperschaften überlassen kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als Kriegsgräberstätten der jeweils anderen Seite dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre Kriegstoten. Beide Seiten verpflichten sich, weder für die vergangene Nutzung dieser Geländeflächen als Kriegsgräberstätten noch für die zukünftige Nutzung Gebühren zu erheben.

(2) Eigentumsrechte an Grund und Boden werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von Ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung des jeweils begünstigten Staates den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.

(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so wird statt dessen ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung gestellt. Diejenige Seite, die das bisherige Gelände für eine andere Verwendung benötigt, übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen. Die Umbettung erfolgt vorzugsweise im Wege der Zusammenlegung von Kriegsgräbern auf bereits bestehende Kriegsgräberstätten.

Artikel 5

(1) Die Regierung der Ukraine gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Umbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.

(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind. Eine Ausfertigung dieses Protokolls wird der Regierung der Ukraine übermittelt.

(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf ukrainischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Ukraine auf deutschen Antrag hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Ukraine stellt dafür geeignetes Gelände zur Verfügung.

(4) Im Falle, daß auf deutschem Boden nachträglich ukrainische Kriegstote aufgefunden werden, gewährleistet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deren ordnungsgemäße und würdige Bestattung und die Kennzeichnung dieser Gräber.

Artikel 6

Sofern sich auf deutschen oder ukrainischen Kriegsgräberstätten neben Kriegsgräbern der jeweils anderen Seite auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 7

(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Ukraine gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Ukraine, die die Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Überführung ukrainischer Kriegstoter in die Ukraine oder in Drittländer.

(4) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen oder ukrainischen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

(5) Bei der Ausbettung von Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein.

Artikel 8

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "Volksbund" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Ukraine, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

(2) Die Regierung der Ukraine beauftragt das "Staatskomitee für kommunale Verwaltung" (nachstehend "Staatskomitee" genannt) mit der Koordinierung der technischen Durchführung der sich aus diesem Abkommen für die ukrainische Seite ergebenden Aufgaben.

(3) Für den Fall, daß eine der Vertragsparteien eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

Artikel 9

(1) Die Regierung der Ukraine gewährt dem Volksbund jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei den Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben davon unberührt.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Volksbund gewähren der Regierung der Ukraine und dem von ihm beauftragten Staatskomitee ebenfalls Unterstützung, insbesondere bei der Zurverfügungstellung von Dokumenten, die über die Identität und die Grablage ukrainischer Kriegstoter Aufschluss geben. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland holt auf Wunsch der Regierung der Republik Ukraine bei den zuständigen deutschen Behörden Auskünfte über den Zustand solcher Kriegsgräberstätten in Deutschland ein, von denen zu vermuten ist, daß dort ukrainische Kriegstote bestattet sind.

(3) Zu der Durchführung seiner Aufgaben kann der Volksbund Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Ukraine entsenden.

(4) Das Staatskomitee kann Vertreter nach Deutschland entsenden, um sich über den Zustand der ukrainischen Kriegsgräber zu unterrichten.

Artikel 10

(1) Der Volksbund bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

(2) Der Volksbund kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Ukraine einführen und wieder ausführen.

(3) Für die Zollabfertigung dieser Gegenstände gilt folgendes:

a) Geräte und Transportmittel, die vorübergehend eingeführt werden, werden bei ihrer Einfuhr in die Ukraine mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden;

b) Material und Zubehör, das ausschließlich für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:

- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,

- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person der in Artikel 8 Absatz 1 beauftragten Institution unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Buchstaben b dieses Absatzes vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Artikel 11

(1) Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem Volksbund die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen ukrainischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege und Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

(2) Der Volksbund sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die ukrainischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Friedhofsordnungen.

Artikel 12

Volksbund und Staatskomitee arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammen. Sie regeln unmittelbar die Einzelheiten der fachlichen und technischen Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Geschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hans v. Ploetz

Für die Regierung der Ukraine I. Kypac