Slowakische Republik - Kriegsgräberabkommen

Kriegsgräberabkommen am 12.08.2000 in Kraft getreten.

 

 

Verkündung im Bundesgesetzblatt am 05.06.2000;

 

 

 

Artikel 1

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

a) "deutsche Kriegstote" :

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 in der Slowakei gestorben sind, soweit sie im Zeitpunkt ihres

Todes unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts standen;

b) "deutsche Kriegsgräber" :

die im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;

c) "deutsche Kriegsgräberstätten"

die im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik bestehenden oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.

 

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

a) "slowakische Kriegstote":

- Angehörige der slowakischen Streitkräfte,

- Slowaken, die während der deutschen Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis zum 31. März 1952 gestorben sind,

- Slowaken, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 1. September 1939 ums Leben gekommen sind oder an deren Folge bis zum 31. März 1952 gestorben sind,

- Slowaken, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 in deutschen Internierungslagern gestorben sind,

- Slowaken, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten nach Deutschland verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten wurden und während dieser Zeit gestorben sind,

- Slowaken, die von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreut wurden und dort nach Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1945 gestorben sind.

b) "slowakische Kriegsgräber":

Die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber slowakischer Kriegstoter;

c) "slowakische Kriegsgräberstätten":

Die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehenden oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen slowakische Kriegstote bestattet sind.

 

 

Artikel 2

 

 

(1) Die Regierung der Slowakischen Republik gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und hält die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräberstätten in der Slowakischen Republik auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege slowakischer Kriegsgräber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

Artikel 3

 

(1) Die Regierung der Slowakischen Republik überlässt für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten.

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.

(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Slowakischen Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

 

 

Artikel 4

 

(1) Die Regierung der Slowakischen Republik gestattet, ohne das ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.

(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind.

(3) Soweit ehemals vorhandene Kriegsgräberstätten durch infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten sterblichen Überreste der Kriegstoten nicht mehr zu bergen sind, kann die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Kriegsgräberstätte befindet, auf Antrag und auf Kosten der anderen Vertragspartei die Herrichtung einer Gedenkstätte in würdiger und örtlich geeigneter Form genehmigen. Sofern hierzu Grund und Boden zur Verfügung gestellt oder die Zustimmung örtlicher Behörden eingeholt werden muss, unterstützt jede Vertragspartei die andere bei der Stellung entsprechender Anträge oder beim Abschluss von Verträgen.

(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf slowakischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Slowakischen Republik Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.

 

 

Artikel 5

 

(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Slowakischen Republik gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Slowakischen Republik, die eine Überführung deutscher Kriegsroter in Drittländer zum Zweck haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Überführung slowakischer Kriegstoter in die Slowakische Republik oder in Drittländer.

(4) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von Kriegstoten ins Ausland gehen zur Lasten der Antragssteller.

(5) Bei der Ausbettung von Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein.

 

 

Artikel 6

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V." (nachstehend VOLKSBUND genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Slowakischen Republik, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

(2) In der Slowakischen Republik ist das Ministerium des Innern das zuständige Organ für die Durchführung dieses Abkommens. Das Ministerium des Innern der Slowakischen Republik kann einen Dritten mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragen.

(3) Soll eine andere Organisation oder Institution der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragt werden, so wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

 

 

Artikel 7

 

Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Institutionen oder Organisationen der jeweils anderen Seite jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Unterlagen über Kriegstote und Kriegsgräber der jeweils anderen Seite, die bei Behörden und sonstigen Einrichtungen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind.

 

 

Artikel 8

 

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Slowakische Republik entsenden.

(2) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

(3) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Slowakische Republik einführen und wieder ausführen.

(4) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:

a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr in die Slowakische Republik auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, dass die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden;

b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden reguläre Zollanmeldungen mit einer genauen Warenaufstellung vorgelegt werden. Der Zollanmeldung ist eine vom Vertreter des Volksbunds unterzeichnete Verpflichtungserklärung beizufügen, die die Zusicherung enthält, dass die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehene Zwecke verwendet werden.

 

 

Artikel 9

 

(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen slowakischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten, sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, dass bei diesen Arbeiten und bei Umbettungen alle hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die slowakischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen.

 

 

Artikel 10

 

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

 

Geschehen zu Pressburg am 2.3.1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Für die Regierung der Für die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland Slowakischen Republik