Russland - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge in der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Föderation

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Russischen Föderation geleitet von dem beiderseitigen Wunsch, den Kriegstoten beider Seiten eine würdige letzte Ruhestätte zu gewähren, in dem Bewusstsein, daß die Pflege der Gräber der Kriegstoten auf deutschem und russischem Boden einen konkreten Ausdruck der Verständigung und der Versöhnung zwischen dem deutschen Volk und den Völkern der Russischen Föderation darstellt, in Ausführung von Artikel 18 des Vertrages vom 09. November 1990 über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien liegenden Kriegsgräber der Toten der jeweils anderen Seite aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Dieses Abkommen regelt die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber der Vertragsparteien im jeweils anderen Staat.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

a) "deutsche Kriegstote":

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer Deportation gestorben sind;

b) "deutsche Kriegsgräber":

die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;

c) "deutsche Kriegsgräberstätten":

die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind;

d) "russische Kriegstote":

- russische Mitglieder der russischen und sowjetischen Streitkräfte, die im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen auf deutschem Boden gefallen sind;

- Russen, die während der deutschen Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis zum 31. März 1952 gestorben sind;

- Russen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in deutschen Internierungslagern gestorben sind;

- Russen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten nach Deutschland verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten wurden und während dieser Zeit gestorben sind;

- Russen, die von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreut wurden und dort oder nach Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an die Stelle des 30. Juni 1950;

e) "russische Kriegsgräber":

Gräber russischer Kriegstoter, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen;

f) "russische Kriegsgräberstätten":

Geländeflächen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, auf denen russische Kriegstote bestattet sind.

Artikel 3

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Russischen Föderation gewährleisten den Schutz der Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten der jeweils anderen Seite in ihrem Hoheitsgebiet und bemühen sich, die Umgebung der Kriegsgräberstätten von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber und deutschen Kriegsgräberstätten in der Russischen Föderation auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege russischer Kriegsgräber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 4

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Russischen Föderation überlassen sich gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als Kriegsgräberstätten der jeweils anderen Seite dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre Kriegstoten.

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung des jeweils begünstigten Staates den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.

(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung des verpflichtenden Staates der Regierung des begünstigten Staates ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen im beiderseitigem Einvernehmen. Die Umbettung erfolgt vorzugsweise im Wege der Zusammenlegung von Kriegsgräbern auf bereits bestehende Kriegsgräberstätten.

Artikel 5

(1) Die Regierung der Russischen Föderation gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.

(2) Soweit die Regierung der Russischen Föderation die Zusammenlegung von russischen Kriegsgräbern im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, gestattet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, die Umbettung dieser Toten, ohne daß der deutschen Seite hieraus Kosten entstehen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann der Regierung der Russischen Föderation ihrerseits derartige Umbettungen auf ihre eigenen Kosten vorschlagen.

(3) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind. Eine Ausfertigung dieses Protokolls wird der Regierung der Russischen Föderation übermittelt.

(4) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf russischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Russischen Föderation auf deutschen Antrag hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Russischen Föderation stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung.

(5) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf russischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Russischen Föderation Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten. Die deutsche Seite kann hierdurch entstehende angemessene Kosten als Teil der Gesamtkosten der endgültigen Bestattung übernehmen.

(6) Im Falle, daß auf deutschem Boden nachträglich russische Kriegstote aufgefunden werden, gewährleistet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deren ordnungsgemäße und würdige Bestattung und die Kennzeichnung dieser Gräber.

Artikel 6

Sofern sich auf deutschen oder russischen Kriegsgräberstätten neben Kriegsgräbern der jeweils anderen Seite auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 7

(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Russischen Föderation gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Russischen Föderation, die die Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländern zum Zweck haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Überführung russischer Kriegstoter in die Russische Föderation oder in Drittländer.

(4) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen oder russischen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

(5) Bei der Ausbettung von Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein.

Artikel 8

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "Volksbund" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Russischen Föderation, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

(2) Die Regierung der Russischen Föderation beauftragt den "Verband für Internationale Zusammenarbeit bei der Pflege von Soldatengedenkstätten" (nachstehend "Verband Soldatengedenkstätten" genannt) mit der technischen Durchführung der sich aus diesem Abkommen für die russische Seite ergebenden Aufgaben.

(3) Für den Fall, daß eine der Vertragsparteien eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

Artikel 9

(1) Die Regierung der Russischen Föderation gewährt dem Volksbund jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Verband Soldatengedenkstätten ebenfalls Unterstützung, insbesondere bei der Zurverfügungstellung aller Dokumente, die über die Identität und die Grablage russischer Kriegstoter Auskunft geben, auch wenn diese Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgefunden werden.

(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Volksbund Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Russische Föderation entsenden.

Artikel 10

(1) Der Volksbund bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

(2) Der Volksbund kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Russische Föderation einführen und wieder ausführen.

(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:a) Geräte und Transportmittel, die vorübergehend eingeführt werden, werden bei ihrer Einfuhr in die Russische Föderation auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden;b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Eingangsabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Artikel 11

(1) Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem Volksbund die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen russischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

(2) Der Volksbund sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die russischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen.

Artikel 12

Volksbund und Verband Soldatengedenkstätten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammen. Sie regeln unmittelbar die Einzelheiten der fachlichen und technischen Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Geschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Klaus Blech

Für die Regierung der Russischen Föderation A. Kosyrew