Polen - Kriegsgräberabkommen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen, im weiteren Vertragsparteien genannt

 

in dem Wunsch, die Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft zu ehren, die sowohl im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch im Hoheitsgebiet der Republik Polen ruhen, in dem Bestreben, gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts, insbesondere der Genfer Abkommen über den Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949, sowie des Zusatzprotokolls vom 08. Juni 1977 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls vom 08. Juni 1977 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II), den Ruhestätten der Opfer der Kriege und Gewaltherrschaft ein würdiges Gedenken zu bewahren und diese Stätten zu schützen, im Geiste der gemeinsamen Erklärung vom 14. November 1989 sowie in Ausführung von Artikel 32 vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Dieses Abkommen regelt jegliche Fragen, die mit der Feststellung, der Dokumentierung, der Erfassung, der Errichtung, der Erhaltung, der angemessenen Unterhaltung und dem Schutz der Ruhestätten der Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft - der polnischen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen im Hoheitsgebiet der Republik Polen - zusammenhängen sowie alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Exhumierung der sterblichen Überreste und deren würdiger Neubestattung.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die folgenden Begriffe:

1. "deutsche Kriegstote":

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die infolge der Kriege 1914-18 und 1939-1945 im Hoheitsgebiet der Republik Polen ums Leben gekommen sind,

2. "deutsche Kriegsgräber":

- die im Hoheitsgebiet der Republik Polen liegenden Ruhestätten deutscher Kriegstoter,

- die im Hoheitsgebiet der Republik Polen liegenden Gräber deutscher Opfer der Gewaltherrschaft:

3. "deutsche Kriegsgräberstätten":

die im Hoheitsgebiet der Republik Polen bestehenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen überwiegend deutsche Kriegstote bestattet sind;

4. "polnische Kriegstote":

- Angehörige der polnischen Streitkräfte,

- diesen nach polnischem Recht gleichgestellte Personen,

- sonstige Personen polnischer Staatsangehörigkeit, die infolge der Kriege 1914-1918 und 1939-1945 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ums Leben gekommen sind,

- Polen, die in den Jahren 1939-1945 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland infolge der Gewaltherrschaft und insbesondere als Häftlinge in deutscher Haft, Gefängnissen, Konzentrationslagern und anderen Lagern sowie infolge der Zwangsarbeit ums Leben gekommen sind,

- sonstige Personen polnischer Staatsangehörigkeit, die in den Jahren 1945-1949 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland infolge des Krieges ums Leben gekommen sind;

5. "polnische Kriegsgräber":

- die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ruhestätten polnischer Kriegstoter,

die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber polnischer Opfer der Gewaltherrschaft;

6. "polnische Kriegsgräberstätten"

die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen überwiegend polnische Kriegstote bestattet sind.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ruhestätten der Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft unter dem Rechtsschutz des jeweiligen Staates stehen, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden.

(2) Denkmäler für Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft, die sich nicht auf Kriegsgräberstätten im Sinne dieses Abkommens befinden, stehen unter dem Rechtsschutz des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz der bereits bestehenden und auffindbaren Gräber der Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft, den ungehinderten Zugang zu diesen und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten und die infolge der Gewaltherrschaft Gefallenen und Verstorbenen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Bemühungen, um zu verhindern, dass in der Umgebung der Kriegsgräberstätten Objekte oder Anlagen entstehen, die mit der Würde dieser Stätte nicht vereinbar sind.

(2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, die in Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten und im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gelegenen Kriegsgräber und Kriegsgräberstätten der Opfer der Kriege und Gewaltherrschaft auf ihre eigenen Kosten zu renovieren, herzurichten und zu pflegen.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung, Renovierung und Pflege der in Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten polnischen Kriegsgräber und Kriegsgräberstätten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Regierung der Republik Polen gewährleistet gemäß den im Hoheitsgebiet der Republik Polen geltenden Vorschriften über Kriegsgräber und Kriegsgräberstätten auf ihre Kosten die Erhaltung, Renovierung und Pflege der deutschen Kriegsgräber und Kriegsgräberstätten der in den Jahren 1914-1918 im Hoheitsgebiet der Republik Polen Gefallenen und Verstorbenen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien befürworten die Errichtung von Dokumentations-, Informations- oder Begegnungseinrichtungen in der Nähe von Kriegsgräberstätten als ein Element der Erziehung zum gegenseitigen Verständnis und zur Versöhnung.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten gegenseitig das Recht auf kostenlose Nutzung der als Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für die Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft.

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Jegliche Änderungen der Grenzen von als Krieggräberstätten genutzten Geländeflächen werden im Geiste gegenseitiger Verständigung zwischen den Vertragsparteien oder den Instituionen und Organisationen, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind, geklärt.

(3) Sind beide Vertragsparteien der Auffassung, dass ein Gelände ganz oder teilweise nicht weiter als Kriegsgräberstätte genutzt wird, so erllischt das bisherige Nutzungsrecht.

(4) Sollte ein Gelände, auf dem eine Kriegsgräberstätte oder ein Teil davon gelegen ist, aufgrund eines wichtigen Interesses des Staates zu anderen Zwecken benötigt werden, so ändert die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Gelände befindet, dessen Grenzen oder benennt ein anderes geeignetes Gelände und übernimmt alle Kosten für die Exhumierung und erneute Bestattung sowie für die Einrichtung des Friedhofes.

(5) Die Vertragsparteien führen Konsultationen mit dem Ziel der Erarbeitung abgestimmter Entscheidungen zur Absteckung neuer Grenzen eines Geländes oder zur Wahl eines neuen Geländes für eine Kriegsgräberstätte, zur Umbettung der sterblichen Überreste sowie zur Art und Weise der Einrichtung einer neuen Kriegsgräberstätte einschließlich der Umsetzung von Grabmälern.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, ohne dass ihnen daraus Kosten entstehen und nachdem ihnen vorher Pläne zur Zustimmung vorgelegen haben, die Gräber der Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft, deren Umbettung für notwendig erachtet wird, zusammen zu legen.

(2) Die Umbettung der sterblichen Überreste von deutschen Opfern der Kriege und der Gewaltherrschaft erfolgt durch von deutscher Seite benannte Arbeitsgruppen. Die Umbettung der sterblichen Überreste von polnischen Opfern der Kriege und der Gewaltherrschaft erfolgt durch von polnischer Seite benannte Arbeitsgruppen.

(3) Nach Abschluss der Umbettungsarbeiten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien der exhumierten Person, die Beschriftung der Erkennungsmarke und andere vorhandene Gegenstände, die eine Identifizierung der sterblichen Überreste ermöglichen, genannt sind. Das Protokoll stellt auch die Grundlage für eine Übergabe der bei den exhumierten sterblichen Überresten gefundenen Gegenstände dar.

(4) Soweit ehemals vorhandene Kriegsgräberstätten durch infrastrukturelle Veränderungen nicht mehr bestehen und eine Umbettung der sterblichen Überreste nicht mehr möglich ist, gestattet die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Kriegsgräberstätten befanden, der anderen Vertragspartei auf deren Antrag und Kosten die Errichtung von Gedenkstätten in würdiger und örtlich geeigneter Form. Sofern hierzu Grund und Boden zur Verfügung gestellt oder die Zustimmung örtlicher Behörden eingeholt werden muss, unterstützt jede Vertragspartei die andere bei der Stellung entsprechender Anträge und der Durchführung dieser Massnahme zur Bewahrung des Gedenkens.

(5) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung von sterblichen Überresten von Opfern der Kriege und der Gewaltherrschaft erforderlich wird, trifft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie gefunden werden, Massnahmen für deren würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten unter Beachtung der im jeweiligen Staat geltenden Vorschriften.

Artikel 8

Sofern sich auf deutschen oder polnischen Kriegsgräberstätten neben deutschen oder polnischen Kriegsgräbern auch Gräber von Opfern der Kriege und der Gewaltherrschaft anderer Staaten befinden, berücksichtigen die Vertragsparteien diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber.

Artikel 9

(1) Die Regierung der Republik Polen beauftragt den "Rat zur Bewahrung des Gedenkens an Kampf und Martyrium"(Rada Ochrony pamieci Walk i Meczenstwa) mit Sitz in Warschau mit der Durchführung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegräberfürsorge e.V." (Narodowy Zwiazek Niemieckiej Opieki nad Grobami Wojennymi) mit Sitz in Kassel mit der Durchführung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben.

(3) Mit der Durchführung dieses Abkommens kann eine andere Institution oder Organisation mit Zustimmung der anderen Vertragspartei beauftragt werden.

Artikel 10

(1) Die Überführung der sterblichen Überreste der deutschen Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft aus dem Hoheitsgebiet der Republik Polen in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der deutschen Seite. Die polnische Seite gestattet eine Überführung der sterblichen Überreste nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

(2) Der Zustimmung der deutschen Seite bedürfen auch Anträge an die polnische Seite, die eine Überführung der sterblichen Überreste deutscher Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft in Drittländer zum Zweck haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäß für die Überführung der sterblichen Überreste polnischer Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft in die Republik Polen oder in Drittländer.

(4) Alle Kosten und Gebühren für die Umbettung und Überführung der sterblichen Überreste der Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

(5) Jegliche Veränderungen der Ruhestätte zum Zwecke der Umbettung und Überführung der sterblichen Überreste von Opfern der Kriege und der Gewaltherrschaft werden von den zuständigen Fachkräften unter der direkten Aufsicht der in Artikel 9 dieses Abkommens bestimmten Institutionen und Organisationen unter strikter Achtung der Gesetzgebung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet diese Veränderungen stattfinden, vorgenommen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch aller vorhandenen Informationen zur Lage der Ruhestätten, zu deren Zahl und Größe sowie der Personalien der Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft, die zur Durchführung ihrer Identifizierung notwendig sind.

(2) Die Vertragsparteien gewähren den für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlichen Institutionen und Organisationen jede mögliche Unterstützung, insbesondere beim Zugang zu Unterlagen über Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft der anderen Vertragspartei, die bei staatlichen Stellen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind.

Artikel 12

(1) Zur Durchführung der sich bei diesem Abkommen ergebenden Aufgaben können die in Artikel 9 dieses Abkommens bestimmten Institutionen und Organisationen in Abstimmung mit der anderen Vertragspartei Vertreter und Fachkräfte in deren Hoheitsgebiet entsenden.

(2) Die Arbeitspläne sind zwischen den in Artikel 9 dieses Abkommens bestimmten Institutionen und Organisationen abzustimmen.

(3) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung die Tätigkeit der Vertreter und Fachkräfte der anderen Vertragspartei zu kontrollieren.

(4) Die in Artikel 9 dieses Abkommens bestimmten Institutionen und Organisationen bedienen sich bei der Ausführung ihrer sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit der Dienste örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials im Rahmen des freien Wettbewerbs.

Artikel 13

(1) Geräte, Transportmittel und andere Materialien, die für die Ausführung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Arbeiten erforderlich sind und die von den in Artikel 9 dieses Abkommens bestimmten Institutionen und Organisationen vom Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei vorübergehend eingeführt werden, sind von allen Vorbeschränkungen, Zollabgaben und den entsprechenden Sicherheitsleistungen befreit.

(2) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geführenfrei mit dem Vorbehalt abgefertigt, dass die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendiung der Arbeiten wieder ausgeführt werden.

(3) Material, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber und Friedhöfe der Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft bestimmt ist, bleibt frei von jeglichen Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Zollerklärung vorgelegt werden

- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,

- eine von einem Vertreter einer der in Artikel 9 dieses Abkommens bestimmten Institution oder Organisation

unterzeichnete Verpflichtungserklärung, dass die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Artikel 14

(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlichen Institutionen und Organisationen sind berechtigt, im Rahmen der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften der anderen Seite alle Herrichtungs-, Pflege- sowie Bauarbeiten auf den Friedhöfen, einschließlich des Baus der für ihre Nutzung angemessenen Infrarstruktur, unmittelbar durchzuführen.

(2) Die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlichen Instituionen und Organisationen verpflichten sich, die in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

Artikel 15

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die spätere Note eingeht.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifizierung gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tage des Eingangs der Kündigungsnote außer Kraft.

(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Vertragspartei veranlaßt, in deren Hoheitsgebiet dieses Abkommen unterzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Warschau am 08. Dezember 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung der Republik Polen