Norwegen - Kriegsgräberabkommen

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Norwegischen Regierung betreffend die Sorge für die deutschen Kriegsgräber in Norwegen vom 22. Oktober 1953

 

1.) Die deutschen Staatsangehörigen, die durch Kriegshandlungen verstarben und die in Norwegen begraben liegen, werden auf einigen wenigen Friedhöfen zusammengefaßt.

 

2.) Die Umbettungen der Beerdigten, die sich als notwendig erweisen, werden durch Vorkehrungen der norwegischen Behörden vorgenommen.

 

3.) Die norwegische Regierung ist damit einverstanden, daß ein deutscher Vertreter bei den Umbettungen anwesend ist, um bei der Identifizierung der Toten behilflich sein zu können.

 

4.) Die norwegische Regierung wird auf eigene Kosten die deutschen Friedhöfe in würdiger Weise ausgestalten. Sie erklärt, daß die Begrabenen nicht wieder umgebettet werden sollen, es sei denn, daß wichtige öffentliche Rücksichten dies erforderlich machen sollten.

 

5.) Die norwegische Regierung erklärt sich bereit, deutsche Vorschläge zur Ausgestaltung der Friedhöfe entgegenzunehmen und die Vorschläge wohlwollend zu überprüfen.

 

6.) Die norwegische Regierung erklärt, die Friedhöfe, nachdem sie fertig angelegt worden sind, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Völkerrechts aufrechterhalten, beschützen und pflegen zu wollen.

 

7.) Die norwegische Regierung nimmt von der Mitteilung Kenntnis, daß der "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge" von der deutschen Bundesregierung die Vollmacht erhalten hat, sich aller Aufgaben in Verbindung mit Vorstehendem anzunehmen.

 

8.) Einzelheiten in Verbindung mit der Durchführung des Vorgenannten werden zwischen der in Punkt 7 genannten deutschen Organisation und der betreffenden norwegischen Institution geordnet.

 

9.) Falls gewünscht wird, daß einige der Beerdigten von Norwegen nach Deutschland überführt werden, wird eine Exhumierung nicht vorgenommen werden, bevor die deutsche Bundesregierung ihre Zustimmung gegeben hat. Die Überführungen sollen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den in beiden Ländern geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden.