Montenegro - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten vom 10.08.2011

 

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro

 

— in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet von Montenegro liegenden Gräber von deutschen Kriegstoten und für die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber von montenegrinischen Kriegstoten eine endgültige vertragliche Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Herrichtung, Instandhaltung und den Schutz dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen — sind wie folgt übereingekommen:

 

 

Artikel 1

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

 

1. "deutsche Kriegstote":

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen deutscher Staatsangehörigkeit,

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1941/1945 auf dem Hoheitsgebiet von Montenegro ums Leben gekommen sind;

 

2. "deutsche Kriegsgräber":

- die im Hoheitsgebiet von Montenegro liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;

 

3. "deutsche Kriegsgräberstätten":

- die im Hoheitsgebiet von Montenegro noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.

 

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

 

1. "montenegrinische Kriegstote":

- Angehörige von aus Montenegro stammenden Streitkräften,

- diesen nach montenegrinischem Recht gleichgestellte Personen,

- sonstige aus Montenegro stammende Personen, die als Kriegsopfer im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1941/1945 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ums Leben gekommen sind;

 

2. "montenegrinische Kriegsgräber":

- die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber montenegrinischer Kriegstoter;

 

3. „montenegrinische Kriegsgräberstätten":

- die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen montenegrinische Kriegstote bestattet sind.

 

 

Artikel 2

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro gewährleisten den Schutz der Kriegsgräber, den Zugang zu den Kriegsgräbern und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie halten die Umgebung der Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

 

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro sind berechtigt, ihre Gräber von Kriegstoten und Kriegsgräberstätten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

 

(3) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Instandhaltung und Umbettung der Gräber von montenegrinischen Kriegstoten gemäß Artikel 4 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Artikel 3

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro stellen gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die Nutzung der als Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre Kriegstoten sicher.

 

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Regierungen oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen beider Regierungen ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so entfällt das bisherige Nutzungsrecht.

 

(3) Sollte eine Regierung ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigen, so stellt sie ein anderes geeignetes Gelände zur Ver­fügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

 

 

Artikel 4

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro gestatten der anderen Seite, ohne dass ihnen daraus Kosten entstehen und nachdem ihnen ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, die Gräber der Kriegstoten, deren Um­bettung für notwendig erachtet wird, zusammenzulegen.

 

(2) Über jede Umbettung eines Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind.

 

(3) Soweit ehemals vorhandene Kriegsgräberstätten durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten Toten nicht mehr umzubetten sind, ge­stattet die Seite, auf deren Hoheitsgebiet sich diese ehemals vorhandene Kriegsgräberstätte befindet, auf Antrag und auf Kosten der anderen Seite eine entsprechende Kennzeichnung an diesen ehemaligen Standorten in würdiger und örtlich geeigneter Form. Sofern hierzu Grund und Boden zur Verfügung gestellt oder die Zustimmung örtlicher Behörden eingeholt werden muss, unterstützt jede Seite die andere bei der Stellung entsprechender Anträge oder beim Abschluss von Verträgen.

 

(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung Kriegstoter erforderlich wird, trifft die Seite, auf deren Hoheitsgebiet die Kriegstoten gefunden werden, Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Gräber.

 

 

Artikel 5

 

Sofern sich auf deutschen oder montenegrinischen Kriegsgräberstätten neben Gräbern von deutschen oder montenegrinischen Kriegstoten auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Instandhaltung dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

 

 

Artikel 6

 

(1) Die Überführung sterblicher Überreste deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet von Montenegro in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung von Montenegro gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

 

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung von Montenegro, die eine Überführung der sterblichen Überreste deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Überführung sterblicher Überreste montenegrinischer Kriegstoter nach Montenegro oder in Drittländer.

 

(4) Alle Kosten und Gebühren für die Umbettung und Überführung der sterblichen Überreste von Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

 

(5) Bei der Umbettung der sterblichen Überreste von Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Seiten anwesend sein.

 

 

Artikel 7

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in Montenegro, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

 

(2) In Montenegro ist das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge das zuständige Organ für die Durchführung dieses Abkommens. Die Regierung von Montenegro kann eine andere Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragen.

 

(3) Sofern die Regierung von Montenegro beabsichtigt, eine andere Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens zu beauftragen, so ist die vorherige Unterrichtung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich.

 

 

Artikel 8

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro gewähren den in Artikel 7 genannten Institutionen oder Organisationen der jeweils anderen Seite jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Unterlagen über Kriegstote und Gräber von Kriegstoten der jeweils anderen Seite, die bei Behörden, natürlichen und juristischen Personen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.

 

 

Artikel 9

 

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal nach Montenegro entsenden.

 

(2) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

 

(3) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, nach Montenegro einführen und wieder ausführen.

 

(4) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:

 

1. Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr nach Montenegro gebührenfrei mit dem Vorbehalt abgefertigt, dass die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten gebührenfrei wieder aus- geführt werden;

 

2. Material und Zubehör, das für die Errichtung und Instandhaltung der Kriegsgräber oder Kriegsgräberstätten bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben und Gebühren, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:

 

- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,

- eine vom Vertreter des VOLKSBUNDS unterzeichnete Verpflichtungs- erklärung, dass die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

 

 

Artikel 10

 

(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der gültigen montenegrinischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Instandhaltungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege und sonstiger Infrastruktur unmittelbar auszuführen.

 

(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, dass bei Bauarbeiten alle gültigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Montenegro beachtet werden.

 

 

Artikel 11

 

Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten entsprechend auch für jede dritte Person, die durch das montenegrinische Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge mit der technischen Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 7 Absatz 2 beauftragt wird.

 

 

Artikel 12

 

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.

 

 

Artikel 13

 

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für das Inkrafttretensdatum des Abkommens ist der Tag des Zugangs der letzten Notifikation.

 

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wünscht eine der Vertragsparteien das Abkommen zu ändern, so werden die Vertragsparteien Verhandlungen hierüber aufnehmen.

 

 

Geschehen zu Podgorica am 10.08.11 in zwei Urschriften, jede in deutscher und montenegrinischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

 

 

 

Für die Regierung der Für die Regierung von

Bundesrepublik Deutschland Montenegro