Mazedonien - Kriegsgräberabkommen

Ein Kriegsgräberabkommen mit Mazedonien wurde im November 2012 abgeschlossen.

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung in dem Wunsch, für die im mazedonischen Hoheitsgebiet liegenden deutschen Gräber von Kriegsopfern und für die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden mazedonischen Gräber von Kriegsopfern eine endgültige vertragliche Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Herrichtung, Erhaltung, Pflege und Schutz dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, sind wir wie folgt übereingekommen:

 

 

Artikel 1

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

1. "deutsche Kriegsgräber"

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des

Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 auf dem heutigen mazedonischen Hoheitsgebiet ums

Leben gekommen sind:

 

2. "deutsche Kriegsgräber"

- die im heutigen und mazedonischen Hoheitsgebiet liegenden Gräber deutscher Kriegstoter.

 

3. "deutsche Kriegsgräberstätten"

- die im heutigen mazedonischen Hoheitsgebiet noch existierenden, auffindbaren oder neu

anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.

 

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

1. "mazedonische Kriegstote"

- Angehörige der Streitkräfte

- diesen nach mazedonischen Recht gleichgestellte Personen

- sonstige der mazedonischen Vertragsseite zuzurechnende Personen die im Zusammenhang

mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 auf dem Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland ums Leben gekommen sind.

 

2. "mazedonische Kriegsgräber"

- die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber mazedonischer

Kriegstoter:

 

 

3. "mazedonische Kriegsgräberstätten"

- die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, auffindbaren oder neu

anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen mazedonische Kriegstote bestattet

sind.

 

 

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung sind sich einig, dass Denkmäler für Opfer des Krieges, die sich nicht auf Kriegsgräberstätten im Sinne des Abkommens befinden, unter dem Schutz der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften stehen.

 

 

 

Artikel 2

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung gewährleisten den Schutz der Kriegsgräber, den Zugang zu den Kriegsgräbern und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie halten die Umgebung der Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

 

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung sind berechtigt, ihre Gräber von Kriegsopfern und Kriegsgräberstätten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

 

(3) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf Ihre Kosten die Erhaltung und Pflege mazedonischer Gräber von Kriegsopfern auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Artikel 3

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung gewährleisten gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die Nutzung der als Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre Kriegstoten.

 

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Regierungen oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen beider Regierungen ein Gelände ganz oder teileweise nicht mehr für die vorgesehenen Zwecke genutzt, so entfällt das bisherige Nutzungsrecht.

 

(3) Sollte eine Regierung ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigen, so stellt sie ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

 

Artikel 4

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung gestatten der anderen Seite, ohne dass ihnen daraus Kosten entstehen und nachdem ihnen ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, die Gräber der Kriegstoten, deren Umbettung für notwendig erachtet wird, zusammenzulegen. Die Umbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte. Die Umbettung von mazedonischen Kriegstoten erfolgt durch von mazedonischer Seite benannte Kräfte.

 

(2) Über jede Umbettung eines Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind.

 

(3) Soweit ehemals vorhandene Kriegsgräberstätten durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten Toten nicht mehr umzubetten sind, gestattet die Seite, auf deren Hoheitsgebiet sich diese ehemals vorhanden Kriegsgräberstätte befindet, auf Antrag und auf Kosten der andere Seite die Errichtung von Gedenkstätten an diesen ehemaligen Standorten in würdiger und örtlich geeigneter Form. Sofern hierzu Grund und Boden zur Verfügung gestellt oder die Zustimmung örtlicher Behörden eingeholt werden muss, unterstützt jede Seite die andere bei der Stellung entsprechender Anträge und beim Abschluss von Verträgen.

 

(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung Kriegstoter erforderlich wird, trifft die Seite, auf deren Hoheitsgebiet die Kriegstoten gefunden werden, Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.

 

Artikel 5

 

Sofern sich auf deutschen oder mazedonischen Kriegsgräberstätten neben deutschen oder mazedonischen Gräbern von Kriegsopfern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

 

 

Artikel 6

 

(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die mazedonische Regierung gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

 

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die mazedonische Regierung, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Überführung mazedonischer Kriegstoter in mazedonisches Hoheitsgebiet oder in Drittländer.

 

(4) Alle Kosten und Gebühren für die Umbettung und Überführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

 

(5) Bei der Umbettung von deutschen Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Seiten anwesend sein.

 

 

Artikel 7

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben auf mazedonischen Hoheitsgebiet, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

 

(2) Für die mazedonische Regierung ist das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (die Verwaltung für die Angelegenheiten von Kämpfern und Kriegsversehrten als Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums) das zuständige Organ für die Durchführung dieses Abkommens. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik kann einen Dritten mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragen.

 

(3) Soll eine andere Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragt werden, so ist die vorherige Zustimmung der anderen Regierung erforderlich.

 

 

Artikel 8

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung gewähren den in Artikel 7 genannten Institutionen oder Organisationen jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Unterlagen über Kriegstote und Gräber von Kriegsopfern der jeweils andere Seite, die bei Behörden, natürlichen und juristischen Personen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.

 

 

Artikel 9

 

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in mazedonisches Hoheitsgebiet entsenden.

(2) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

 

(3) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in mazedonisches Hoheitsgebiet einführen und wieder ausführen.

 

(4) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:

1. Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei Ihrer Einfuhr in mazedonisches

Hoheitsgebiet frei von Einfuhrabgaben und Steuern mit dem Vorbehalt abgefertigt, dass die

genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten frei von Ausfuhrabgaben wieder

ausgeführt werden:

 

2. Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten

oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben und Steuern, wenn den Zollbehörden

zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:

- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,

- eine vom Vertreter des Volksbunds unterzeichnete Verpflichtungserklärung, dass die

genantnen Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

 

 

Artikel 10

 

(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten

dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen

mazedonischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den

Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger

Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

 

(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, dass bei Bauarbeiten alle einschlägigen innerstaatlichen

mazedonischen Rechtsvorschriften beachtet werden.

 

 

Artikel 11

 

Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten entsprechend auch für jede dritte Person, die durch das mazedonische Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik mit der technischen Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 7 Absatz 2 beauftragt wird.

 

 

Artikel 12

 

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.

 

 

Artikel 13

 

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

 

(2) Dieses Abkommen wird auf bestimmte Zeit geschlossen. Wünscht eine der Vertragsparteien das Abkommen zu ändern, so werden die Vertragsparteien Verhandlungen hierüber aufnehmen.

 

(3) Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artiekl 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Seite veranlasst, auf deren Staatsgebiet das Abkommen unterzeichnet wird. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden sind.

 

 

Geschehen zu Skopie am 01.11.2012 in zwei Unterschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

 

Für die Regierung der Für die

Bundesrepublik Deutschland mazedonische Regierung