Luxemburg - Kriegsgräberabkommen

11.07.1959

Notenwechsel betreffend deutsche Friedhöfe in Luxemburg (BGBI. 1960 II S. 2105 ff)

 

Die Deutsche Gesandschaft beehrt sich, dem Großherzöglich Luxemburgischen Außenministerium Kenntnis davon zu geben, dass die deutsche Bundesregierung ihr Einverständnis zu den nachstehenden am 30.5. in einer Besprechung zwischen Vertretern des Groß herzöglichen Außenministeriums und dem deutschen Gesandten getroffenen Vereinbarungen über die endgültige Beisetzung der in Luxemburg ruhenden deutschen Gefallenen erklärt.

1.) Die großherzoglich luxemburgische Regierung erklärt sich damit einverstanden, dass alle in Luxemburg beigesetzten deutschen Toten auf den bereits bestehenden Friedhof Sandweiler umgebettet werden, mit Ausnahme der Toten auf dem Friedhof Clausen.

2.) Den deutschen Toten auf diesen Friedhöfen wird ein dauerndes Ruherecht gewährt.

3.) Für die Ausgtabung der Toten und für die Wiedereinbettung in Sandweiler werden die für die Erdarbeiten erforderlichen Arbeitskräfte von der großherzoglichen Regierung zur Verfügung gestellt.

4.) Sie übernimmt außerdem den Transport von Leichen von Ihrem ursprünglichen Bestattungsort Sandweiler.

5.) In Sandweiler übernimmt sie die Toten zur Wiedereinbettung und planiert das Gelände nach Abschluss der Umbettung.

Dies gemäß vorstehenden Artikeln zu erbringenden Leistungen erfolgen unentgeltlich.

6.) Die deutsche Bundesregierung stellt der luxemburgischen Regierung auf ihre Kosten ein Umbettungs in entsptechender Stärke zur Verfügung, das die Bergung und Identifitierung der Toten vornimmt.

7.) Sie stellt außerdem die Hüllen, in welche die Gebeine geborgen und in denen sie transportiert und wieder beigesetzt werden, auf ihre Kosten zur Verfügung.

8.) Die deutsche Bundesregierung wird den Friedhof nach Abschluss der Umbettungen auf ihre Kosten endgültig ausgestalten, und zwar aufgrund bisher gemachter langjähriger Erfahrungen, in der Weise, dass die Pflege der neu geschaffenen Anlage möglichst niedrige Kosten erfordert.

9.) Die deutsche Bundesregierung wird sich über die Ausgestaltung des Friedhofes mit der luxemburgischen Regierung verständigen und die endgültigen Pläne zur Genehmigung vorlegen.

 

10.) Die luxemburgische Regierung wird nach Fertigstellung des Ausbaues zunächst für ein Jahr die Pflege des Friedhofes unentgeltich übernehmen.

Zur Pflege gehören nicht notwendig werdende Nachpflanzungen sowie das Instandhalten der Kreuze und etwaiger sonstiger Bauten. Nach Ablauf dieses Jahres werden beide Regierungen über die weitere Regelung endgültige Vereinbarungen treffen.

Dies gilt auch für den Friedhof in Clausen, der ebenso wie Sandweiler instandgesetzt wird.

11.) Die deutsche Bundesregierung ist befugt, alle für den Ausbau des Friedhofes erforderlichen Materialien, soweit sie nicht in Luxemburg zu beschaffen sind, sowie Werkzeuge und Kunstgegenstände frei von Zoll und sonstigen Gebühren nach Luxemburg einzuführen.

12.) Umbettungen von deutschen Gefallenen nach Deutschland auf Antrag ihrer Angehörigen unterliegen der Genehmigung des Herrn Luxemburgischen Ministers des Innern. Die Genehmigung soll nur nach Vorlage einer vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. auszustellenden Bescheinigung über den genauen Grabnachweis erteilt werden.

Die Deutsche Gesandtschaft benutzt diese Gelegenheit, dem Großherzoglich Luxemburgischen Außenministerium den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu übermitteln.

 

Luxemburg, den 23. Juni 1952

 

Abschrift: Kassel, d. 6.1.1953; B/-/K