Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Lettland - in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Lettland liegenden deutschen Kriegsgräber eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, in Ausführung von Nummer 13 der Gemeinsamen Erklärung vom 20. April 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland, in Anbetracht der Tatsache, daß für die Pflege der Gräber lettischer Kriegstoter in Deutschland durch die deutsche Gesetzgebung sowie die darauf beruhende Praxis Sorge getragen ist und daß das dauernde Ruherecht für die lettischen Kriegstoten gewährleistet ist - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
a) "deutsche Kriegstote":
- Angehörige der deutschen Streitkräfte,
- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,
- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer Deportation gestorben sind;
b) "deutsche Kriegsgräber":
die im Hoheitsgebiet der Republik Lettland liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;
c) "deutsche Kriegsgräberstätten":
die im Hoheitsgebiet der Republik Lettland noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind;
d) "lettische Kriegstote":
Bürger der Republik Lettland, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1939/1945 gestorben sind.
Artikel 2
(1) Die Regierung der Republik Lettland gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und hält die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstätten in der Republik Lettland auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.
Artikel 3
(1) Die Regierung der Republik Lettland überläßt für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten.
(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragparteien oder den von ihnen beauftragten Institutionen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.
(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Lettland der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.
Artikel 4
(1) Die Regierung der Republik Lettland gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein von den beauftragten Institutionen der beiden Seiten abgestimmter Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.
(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar dieses Protokolls.
(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf lettischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Republik Lettland auf Antrag der deutschen Seite hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Republik Lettland stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung.
(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf lettischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Lettland Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.
Artikel 5
Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deutschen Kriegsgräbern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen. Wenn bei der Umbettung deutscher Kriegstoter oder bei der Errichtung deutscher Kriegsgräberstätten auch lettische Kriegstote gefunden werden, so werden die daraus entstehenden Fragen von den beauftragten Institutionen einvernehmlich geregelt.
Artikel 6
(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Republik Lettland in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Lettland gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.
(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Lettland, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels beziehen sich auch auf die Überführung lettischer Kriegstoter in die Republik Lettland oder in Drittländer, sofern dies nicht durch Vereinbarungen oder Gesetze in anderer Weise geregelt ist.
(4) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.
(5) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überführung haben Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien das Recht, anwesend zu sein.
Artikel 7
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Lettland, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.
(2) Die Regierung der Republik Lettland beauftragt das "Brüderfriedhöfekomitee" mit der technischen Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen für die lettische Seite ergeben.
(3) Für den Fall, daß eine der Vertragsparteien eine andere oder eine zusätzliche Institution beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.
Artikel 8
(1) Beide Vertragsparteien gewähren den beauftragten Institutionen jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über Kriegsgräber und verstorbene Soldaten. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Republik Lettland entsenden.
Artikel 9
(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.
(2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik Lettland einführen und wieder ausführen.
(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:
a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr in die Republik Lettland auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden;
b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:
- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,
- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichneten Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
Artikel 10
(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz, 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen lettischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.
(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die lettischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Riga am 24. Januar 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland R. Holubek
Für die Regierung der Republik Lettland Valdis Birkavs