Kroatien - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kroatien - in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien liegenden deutschen Kriegsgräber eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, in Anbetracht der Tatsache, daß für die Pflege der Gräber kroatischer Kriegstoter in Deutschland durch die deutsche Gesetzgebung und die darauf beruhende Praxis Sorge getragen ist - sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

 

a) "deutsche Kriegstote":

 

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

 

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,

 

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 gestorben sind;

 

b) "deutsche Kriegsgräber":

 

die im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;

 

c) "deutsche Kriegsgräberstätten":

 

die im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.

 

Artikel 2

 

(1) Die Regierung der Republik Kroatien gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und hält die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

 

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber und deutschen Kriegsgräberstätten in der Republik Kroatien auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

 

Artikel 3

 

(1) Die Regierung der Republik Kroatien überläßt kostenlos und auf unbegrenzte Dauer das Nutzungsrecht an den als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten.

 

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.

 

(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus im Rahmen der öffentlichen Raumplanung nach kroatischem Recht maßgebenden Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

 

Artikel 4

 

(1) Die Regierung der Republik Kroatien gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.

 

(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, das Angaben über die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale enthalten soll.

 

(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf kroatischem Boden aufgelassen wurden und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Republik Kroatien auf Antrag der deutschen Seite hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Republik Kroatien stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung.

 

(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf kroatischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Kroatien Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.

 

Artikel 5

 

(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Kroatien gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

 

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Kroatien, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.

 

(3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

 

(4) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein.

 

Artikel 6

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Kroatien, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

 

(2) Die Regierung der Republik Kroatien beauftragt die "Kommission zur Festlegung von Kriegs- und Nachkriegsopfern", mit der technischen Durchführung der auf Grundlage dieses Abkommens beruhenden Aufgaben.

 

(3) Für den Fall, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung der Republik Kroatien eine andere Organisation beauftragen wollen, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

 

Artikel 7

 

 

(1) Die Regierung der Republik Kroatien gewährt dem VOLKSBUND jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und verstorbene deutsche Soldaten.

 

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter sowie Fach- und Führungskräfte nach der Republik Kroatien entsenden.

 

Artikel 8

 

(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Bauarbeiten grundsätzlich örtlicher Unternehmen und Arbeitskräfte sowie örtlichen Materials gemäß den im freien (öffentlichen) Wettbewerb üblichen Bedingungen.

 

(2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik Kroatien einfuhren und wieder ausführen.

 

(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:

 

a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr in die Republik Kroatien auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden;

 

b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Zoll- und anderen Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:

 

- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,

 

- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Artikel 9

 

(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen kroatischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

 

(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die kroatischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen.

 

Artikel 10

 

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartner einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für das Inkrafttretungsdatum ist der Tag des Zugangs der letzten Notifikation.

 

Geschehen zu Zagreb am 9. Dezember 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Volker Haak

 

Für die Regierung der Republik Kroatien Krtalic