Kasachstan - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über Kriegsgräber

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kasachstan - in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan liegenden deutschen Kriegsgräber eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, in Ausführung von Nummer 12 der Gemeinsamen Erklärung vom 22. September 1992 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan, in Anbetracht der Tatsache, daß für die Pflege der Gräber kasachstanischer Kriegstoter in Deutschland durch die deutsche Gesetzgebung und die darauf beruhende Praxis Sorge getragen ist - sind wie folgt übereingekommen:

 

 

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

 

a) "deutsche Kriegstote":

 

auf dem Gebiet der Republik Kasachstan als Opfer des 1. und 2. Weltkrieges bestattete

 

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

 

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,

 

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer Deportation gestorben sind;

 

b) "deutsche Kriegsgräber":

 

die im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;

 

c) "deutsche Kriegsgräberstätten":

 

die im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.

 

Artikel 2

 

(1)Die Regierung der Republik Kasachstan gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und hält, soweit erforderlich, in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Kasachstan, die Umgebung der deutschen Kriegegräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

 

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstätten in der Republik Kasachstan auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

 

Artikel 3

 

(1) Die Regierung der Republik Kasachstan überläßt für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten.

 

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr als deutsche Kriegsgräberstätte genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.

 

(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Kasachstan der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

 

Artikel 4

 

(1) Die Regierung der Republik Kasachstan gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die sterblichen Überreste der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.

 

(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere ldentifizierungsmerkmale genannt sind.

 

(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf kasachstanischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Republik Kasachstan auf Antrag der deutschen Seite die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die kasachstanische Seite stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung.

 

(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf kasachstanischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Kasachstan Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.

 

Artikel 5

 

Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deutschen Kriegsgräbern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

 

Artikel 6

 

(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Kasachstan gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

 

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Kasachstan, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweckhaben.

 

(3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

 

(4) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein.

 

Artikel 7

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Kasachstan, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

 

(2) Für den Fall, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

 

Artikel 8

 

(1) Die Regierung der Republik Kasachstan gewährt dem VOLKSBUND jede mögliche Unterstützung, einschließlich des Zugangs zu den bei allen staatlichen und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.

 

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Republik Kasachstan entsenden.

 

Artikel 9

 

(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

 

(2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik Kasachstan einführen und wieder ausführen.

 

(3)Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:

 

a)Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr in die Republik Kasachstan auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wiederausgeführt werden;

 

b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:

- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,

 

- eine von einer vom VOLKSBUND hierzu bevollmächtigten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

 

Artikel 10

 

(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen kasachstanischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

 

(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die kasachstanischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen.

 

Artikel 11

 

(1) Die Regierung der Republik Kasachstan beauftragt die Wohltätigkeitsvereinigung "ANTITESA" mit allen praktischen Aufgaben der kasachstanischen Seite im Rahmen dieses Abkommens.

 

(2) Die Vereinigung "ANTITESA" wird eng mit dem VOLKSBUND zusammenarbeiten und ihm die notwendige Unterstützung bei der Verwirklichung seines humanitären Auftrags bezüglich deutscher Kriegsgräberstätten innerhalb der Grenzen der Republik Kasachstan gewähren.

 

(3) VOLKSBUND und "ANTITESA" können ein Abkommen zur Erfüllung ihrer Aufgaben abschließen.

 

Artikel 12

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Regierung der Republik Kasachstan bei ihrem Anliegen, in der Bundesrepublik Deutschland belegene Gräber kasachstanischer Kriegstoter zu besichtigen und Vorschläge zur Pflege der Gräber machen zu können.

 

(2)Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der Republik Kasachstan auf deren Wunsch über die ihr bekannten Namen und Bestattungsorte der Kriegstoten aus der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Bundesrepublik Deutschland.

(3)Die Regierung der Republik Kasachstan ermächtigt die Wohltätigkeitsvereinigung "ANTITESA", diese Informationen entgegenzunehmen.

 

Artikel 13

 

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

 

Geschehen zu Almaty am 10. April 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend.

 

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Werner Hoyer

 

Für die Regierung der Republik Kasachstan Tokaiew