Großbritannien - Kriegsgräberabkommen

A b k o m m e n zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über die deutschen Kriegsgräber im Vereinigten Königreich.

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als "Bundesregierung" bezeichnet) und die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (im folgenden als "Regierung des Vereinigten Königreichs" bezeichnet) - in dem Bestreben, eine Regelung für die im Vereinigten Königreich liegenden deutschen Kriegsgräber zu treffen, in dem Wunsch, die Betreuung und Instandhaltung dieser Kriegsgräber sicherzustellen, unter Berücksichtigung des Siebenten Teils Artikel 2 des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

a) deutsche Kriegstote: Personen, die der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichen Organisationen angehörten und im Laufe oder infolge der Kriegsereignisse von 1914/18 und 1939/45 starben und im Vereinigten Königreich bestattet sind, sowie Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die bei ihrem Tode interniert waren,

b) deutsche Kriegsgräber: die Gräber von deutschen Kriegstoten.

c) Vereinigtes Königreich: Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln und die Insel Man.

Artikel 2

(1) Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (im folgenden als Volksbund bezeichnet) übernimmt im Auftrag der Bundesregierung die technische Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Die Regierung des Vereinigten Königreiches gewährt dieser Organisation jede mögliche Erleichterung.

(2) Der Volksbund ist berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Zubehör im Vereinigten Königreich zu erwerben, innezuhaben und zu besitzen und, soweit erforderlich, Vertreter und Bedienstete in das Vereinigte Königreich zu entsenden.

Artikel 3

(1) Die Regierung des Vereinigten Königreichs gewährleistet den Schutz der Kriegsgräberstätten und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten, die im Vereinigten Königreich bestattet sind. Sie wird ferner für die Betreuung und Instandhaltung dieser Gräber Sorge tragen.

(2) Deutsche Kriegsgräber auf Friedhöfen oder Ehrenteilen, deren Instandhaltung der Imperial War Graves Commission obliegt und die in der im Einvernehmen zwischen der Imperial War Graves Commission und dem Volksbund aufzustellenden Liste aufgeführt sind, werden nicht entfernt. Die Bundesregierung trägt dafür Sorge, daß diese Gräber mit Grabsteinen nach einem mit der Imperial War Graves Commission vereinbarten Muster ausgestattet werden. Die Kosten dieser Arbeiten übernimmt die Bundesregierung.

(3) Andere als die in Absatz (2) dieses Artikels bezeichneten Kriegsgräber können, um ihre dauernde Betreuung und Instandhaltung zu erleichtern, auf Wunsch der Bundesregierung nach vorheriger Zustimmung der Imperial War Graves Commission auf den in Absatz (2) bezeichneten Friedhöfen und Ehrenteilen, die von der Imperial War Graves Commission unterhalten werden oder auf einem noch zu schaffenden deutschen Soldatenfriedhof zusammengelegt werden. Die Kosten einer solchen Zusammenlegung trägt die Bundesregierung.

(4) Das für die Anlage des im Absatz (3) genannten deutschen Soldatenfriedhofes erforderliche Grundstück wird im Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs ausgewählt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs überläßt der Bundesrepublik Deutschland dieses Grundstück zur freien Benutzung.

(5) Die Regierung des Vereinigten Königreichs gewährleistet den ungestörten Besitz an dem gemäß Absatz (1) und (2) dieses Artikels bereits verfügbaren oder in Zukunft gemäß Absatz (3) und (4) dieses Artikels zur Verfügung zu stellenden Gelände.

Sollte es im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sein, Kriegsgräberstätten auf diesem Gelände aufzulassen, so stellen die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich anderes geeignetes Gelände für den gleichen Zweck zur Verfügung und übernehmen die Kosten für die Umbettung der Toten sowie für die Anlage und Ausgestaltung der neuen Kriegsgräberstätten. Die Auswahl des neuen Geländes sowie die Anlage und Ausgestaltung der neuen Kriegsgräberstätten erfolgen im Einvernehmen mit der Bundesregierung.

Artikel 4

Von den in Artikel 3 Absatz (5) dieses Abkommens in Betracht gezogenen Umständen abgesehen, erfolgen die Anlage und Ausgestaltung von Kriegsgräberstätten für die deutschen Kriegstoten auf Kosten der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung des Vereinigten Königreichs.

Artikel 5

Die Regierung des Vereinigten Königreichs stellt der Bundesregierung alle in ihrem Besitz befindlichen und für die Erfassung der deutschen Kriegsgräber und die Identifizierung der Toten erforderlichen Unterlagen über deutsche Kriegstote und Kriegsgräber zur Verfügung.

Artikel 6

(1) Die Bundesregierung kann Waren einschließlich Geräte, Werkzeuge und Kunstgegenstände, die zur Anlage, Ausgestaltung und Unterhaltung von Kriegsgräberstätten für deutsche Kriegstote und für die Aus- und Wiedereinbettung der Toten benötigt werden, zoll- und abgabenfrei in das Vereinigte Königreich einführen.

(2) Für die Einfuhr von Bäumen, Pflanzen, Samen und Zwiebeln zur Ausgestaltung der Kriegsgräberstätten für deutsche Kriegstote gewährt die Regierung des Vereinigten Königreichs entsprechende Erleichterungen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist jedoch berechtigt, diese Einfuhr zu begrenzen oder zu beschränken, soweit die Pflanzenschutzbestimmungen des Vereinigten Königreichs dies erfordern.

(3) Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt dafür Sorge, daß dem Volksbund Abgaben auf Kohlenwasserstoffverbindungen erstattet werden, die zum Betrieb der dem Volksbund gehörenden und für dienstliche Zwecke im Vereinigten Königreich benutzten Motorfahrzeuge bestimmt sind.

(4) Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt dafür Sorge, daß der Volksbund Artikel für den Dienstgebrauch kaufsteuerfrei erhalten kann, und zwar im Falle eingeführter Waren durch Befreiung und im Falle von Waren, die im Vereinigten Königreich bei eingetragenen Händlern gekauft wurden, durch Erstattung der Verkaufssteuer.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen und Erleichterungen werden auf Antrag des Volksbundes gewährt.

Artikel 7

 

(1) Die Exhumierung und Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland unterliegen der vorherigen Genehmigung der Bundesregierung. Die Regierung des Vereinigten Königreichs gestattet solche Überführung nur nach Vorlage dieser Genehmigung. Bei Überführungen sind die im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften über Leichenbeförderung zu beachten.

 

(2) Der Antrag auf Exhumierung und Überführung eines Toten ist von den berechtigten Familienangehörigen bei den zuständigen deutschen Behörden zu stellen, die den Antrag an die Regierung des Vereinigten Königreichs weiterleiten.

(3) Die Kosten einer solchen Exhumierung und Überführung gehen nicht zu Lasten der Regierung des Vereinigten Königreichs oder der Imperial War Graves Commission.

(4) Anträge auf Überführung von Kriegstoten nach anderen Ländern werden von der Regierung des Vereinigten Königreichs vor ihrer Genehmigung der Bundesregierung übermittelt, um die genaue Grablage und die Identität des zu exhumierenden Toten feststellen zu lassen.

Artikel 8

Die technischen Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 2 genannten deutschen Organisation und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs unmittelbar geregelt.

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Bundesregierung gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 16. Oktober 1959 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

 

FÜR DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (gez.) John Profumo

 

FÜR DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (gez.) Joachim Friedrich Ritter