Griechenland - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die deutschen Kriegsgräber in Griechenland

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DAS KÖNIGREICH GRIECHENLAND IN DEM BESTREBEN, die in Griechenland ruhenden deutschen Kriegstoten auf endgültig zu diesem Zweck auszubauenden Friedhöfen zur letzten Ruhe zu betten,

IN DEM WUNSCH, die Erhaltung und Pflege der deutschen Soldatenfriedhöfe in Griechenland sicherzustellen,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Deutsche Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind Angehörige der deutschen Wehrmacht oder diesen gleichgestellte Personen sowie Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die infolge der Kriegsereignisse während des Zweiten Weltkrieges in Griechenland verstorben sind.

Artikel 2

Die in Griechenland bestatteten deutschen Kriegstoten werden auf zwei besonderen Kriegsgräberstätten an noch zu vereinbarenden Orten zusammengebettet, die Eigentum der Königlich Griechischen Regierung sind. Von diesen Orten wird der eine von der Königlich Griechischen Regierung auf ihre Kosten durch Zwangsenteignung oder auf andere Weise erworben, der andere wird von ihr durch Ankauf auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erworben. Die Auswahl der erforderlichen Grundstücke erfolgt im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Griechischen Regierung. Die Exhumierung und Überführung der deutschen Kriegstoten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten durchgeführt. Die Königlich Griechische Regierung wird diese Arbeiten nach Möglichkeit erleichtern und insbesondere beim Transport der Toten behilflich sein.

Artikel 3

Die Königlich Griechische Regierung wird der Bundesrepublik Deutschland die für deutsche Kriegsgräberstätten benötigten Grundstücke für die gesamte Zeit, in der diese Grundstücke für diesen Zweck verwendet werden, zur freien Benutzung überlassen. Sie gewährleistet den Schutz der Kriegsgräberstätten und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten, die dort bestattet sind.

Artikel 4

Die deutschen Kriegsgräberstätten werden auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Plänen ausgestaltet, die von der Königlich Griechischen Regierung genehmigt werden.

Artikel 5

Die Auflassung von Kriegsgräberstätten, die auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland endgültig ausgestaltet worden sind, wird nur dann erfolgen, wenn es im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall erfolgen die Auswahl des neuen Geländes, das Umbetten der Toten und die Ausgestaltung der neuen Kriegsgräberstätten im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 6

Die Königlich Griechische Regierung wird die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über deutsche Kriegstote und Kriegsgräber zur Verfügung stellen und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Erfassung der deutschen Kriegsgräber und der Identifizierung der Toten unterstützen.

Artikel 7

Die Königlich Griechische Regierung ist damit einverstanden, daß der "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben, übernimmt. Die Königlich Griechische Regierung wird dieser Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren.

Der "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." kann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte nach Griechenland entsenden und die notwendigen Arbeitsräume einrichten.

Artikel 8

Die Kraftfahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge, die für die Errichtung der deutschen Kriegsgräberstätten in Griechenland erforderlich sind, dürfen gegen Abgabe einer persönlichen Garantie zollfrei eingeführt werden. Durch diese Erklärung soll die Zahlung der entsprechenden Zollgebühren und Steuern für den Fall sichergestellt werden, das die eingeführten Gegenstände nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten wieder ausgeführt werden.

Die Materialien und Gegenstände, die für die Anlage der Kriegsgräberstätten und die Umbettung der Toten benötigt werden, sowie die Materialien, Werkzeuge, Bäume, Pflanzen, Sämereien, Blumenzwiebeln und die anderen für die Ausschmückung, Erhaltung und den sonstigen Bedarf der Kriegsgräberstätten erforderlichen Gegenstände werden bei ihrer Einfuhr von Zöllen und sonstigen Gebühren befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Treibstoffe, Schmieröle und Privatkraftfahrzeuge. Die geltenden Pflanzenschutzbestimmungen finden Anwendung. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen und Erleichterungen werden auf Antrag des "Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." gewährt.

Artikel 9

Die Königlich Griechische Regierung wird bis zur Beendigung der Umbettungen den Bestand und die Erhaltung der deutschen Kriegsgräber in Griechenland sicherstellen.

Die Königlich Griechische Regierung erkennt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu, auf eigene Kosten für die Instandhaltung, Pflege und Bewachung der deutschen Kriegsgräberstätten in Griechenland zu sorgen und zu diesem Zweck das erforderliche Personal anzustellen; von diesem Personal kann für jede der in diesem Abkommen vorgesehenen beiden Kriegsgräberstätten ein deutscher Staatsangehöriger angestellt werden nach Zustimmung der zuständigen griechischen Dienststellen.

Artikel 10

Die Exhumierung und Überführung deutscher Kriegstoter aus Griechenland nach Deutschland unterliegen der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Königlich Griechische Regierung gestattet solche Überführungen nur nach Vorlage der oben erwähnten Zustimmung. Alle Kosten der Exhumierung und Überführung gehen zu Lasten der Antragsteller. Anträge auf Überführung von Kriegstoten aus deutschen Kriegsgräberstätten nach anderen Ländern wird die Königlich Griechische Regierung vor Genehmigung an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland herantragen, um die genaue Grablage und die Identität der zu exhumierenden Toten feststellen zu lassen.

Artikel 11

Die technischen Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 7 genannten deutschen Organisation und den zuständigen griechischen Behörden unmittelbar geregelt.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreiches Griechenland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet in Bonn statt.

Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

GESCHEHEN zu Athen am 26. September 1963 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Forster

Für das KÖNIGREICH GRIECHENLAND Pipinelis