Finnland - Kriegsgräberabkommen

Es existiert kein Kriegsgräberabkommen.

Fragen der Gräberfürsorge werden geregelt mit:

 

Verbalnote vom 11.05.1959 / 01.06.1959

Notenwechsel über deutsche Kriegsgräber in Finnland

 

Die Handelsvertretung der Republik Finnland beehrt sich, in folgender Angelegenheit an das Auswärtige Amt heranzutreten.

 

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. trat im vergangenen Frühjahr mit einem Schreiben vom 2.1.1959 an das finnische Innenministerium mit dem Vorschlag heran, die in Finnland befindlichen Soldatengräber auf zwei oder drei Friedhöfen zusammenzulegen und auf eigene Kosten Ehrenmäler errichten zu dürfen; gleichzeitig ersuchte der Volksbund das Innenministerium um Maßnahmen zur Sicherung von geeignetem Gelände für die Friedhöfe sowie um Auskünfte über die gegebenenfalls zu treffenden Vorkehrungen für die von deutschen Kräften und mit deutschen Geräten zu verrichtenden Zusammenlegungsarbeiten. Das finnische Innenministerium hat nun mehr zu diesem Fragenkomplex Stellung genommen. Die Handelsvertretung beehrt sich, dem Auswärtigen Amt von dieser Stellungnahme mit der gleichzeitigen Bitte Kenntnis zu geben, die Mitteilung an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. in Kassel, Ständeplatz 2, weiterzuleiten:

 

1) Das finnische Innenminesterium ist damit einverstanden, dass der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. in Kassel die in Finnland beerdigten, im Kriege gefallenen Deutschen auf Sammelfriedhöfe überführt und diese im Einvernehmen mit dem finnischen Innenminesterium endgültig instand setzt;

 

2) Das finnische Innenministerium stellt dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. für die Friedhöfe der in Finnland gefallenen Deutschen ohne irgendeine Gebühr und Miete folgendes Gelände für so lange Zeit zur Verfügung, wie es zu dem erwähnten Zweck benutzt wird:

a) Im Regierungsbezirk Lappland in dem auf beiliegender Landkarte No. 1 mit einem roten Kreis bezeichneten Gebiet ein abgestecktes Terrain von etwa 4.800 qm sowie für eine von der Landstraße zu diesem Terrain führende Straße ein Geländestück von rund 10 m Breite;

b) Im Regierungsbezirk Uusimaa, etwa 20 km von der Stadt Helsinki entfernt, in dem auf der Karte No. 2 mit einem roten Kreis und auf der Karte No. 3 blau bezeichneten Gebiet ein Terrain von etwa 1000 qm sowie für eine von der Landstraße zu diesem Terrain führende Straße ein Geländestück von rund 10 m Breite;

 

3) Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. kann für die Umbettung und für die Errichtung der Friedhöfe seine eigenen Fachleute heranziehen, jedoch muss der Volksbund dem finnischen Innenministerium vor der Einreise die Namen des Personals angeben, damit diesen Personen eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, aus der hervorgeht, dass sie in Finnland in besagtem Auftrage tätig sind;

 

4) In diesem Fall benötigen die einreisenden deutschen Arbeitnehmer keine Einreise- und Arbeitsgenehmigung. Für einen Aufenthalt, der den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, müssen sie jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung einholen, die durch das Ausländerbüro des Innenministeriums erteilt wird;

 

5) Die Kraftfahrzeuge, die in Ziffer 1 der Anlage des Schreibens des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. genannt werden, können zollfrei eingeführt und innerhalb eines Jahres nach der Einfuhr in Finnland benutzt werden;

 

6) Die in den Ziffern 2 und 3 der Anlage des genannten Schreibens aufgeführten allgemeinen Ausrüstungen (Werkzeuge usw.) und Büromaterial können zollfrei eingeführt werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr wieder ausgeführt werden. Beim Zoll muss dafür jedoch eine Kaution hinterlegt werden, die dann bei Ausfuhr der Gegenstände zurückerstattet wird. Falls aber die Handelsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Helsinki die Bürgschaft für die Zollgebühr übernimmt, kann das finnische Finanzministerium von der Erstellung einer Kaution befreien;

 

7) Was die in Finnland verbleibenden zur Ausschmückung der Gräber zu verwendenden Kunstgegenstände anbelangt, sind diese zollfrei, sofern es sich um Statuen, Büsten und Reliefs oder andere Originalskulpturen handelt. Für andere Dekorationsgegenstände kann das Reichszollamt auf besonderen Antrag Zollfreiheit gewähren.

 

Die Handelsvertretung der Republik Finnland dankt im voraus für die Mühewaltung und benutzt auch diesen Anlass, das Auswärtige Amt ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

 

Köln, den 11. Mai 1959

 

(L.S)

Kassel, 10.6.59

BV/K

 

 

Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge

Bundesgeschäftsstelle

Sonnenallee 1

D-34266 Niestetal

Telefon: 0561-7009-0