Estland - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Estland

 

Ergänzung (September 2022)

Während im KGA in Art. 7 (2) ursprünglich das staatliche Denkmalschutzamt als Koordinierungsstelle angegeben war, wurde im August 2022 das EST Verteidigungsministerium benannt.

Mit beigefügter Verbalnote delegiert das VM nunmehr die Zuständigkeit an das Estonian War Museum – General Laidoner Museum.

 

Zuständigkeit für das DEU-EST Kriegsgräberabkommen (PDF)

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Estland - in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Estland liegenden deutschen Kriegergräber eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, in Ausführung von Nummer 13 der Gemeinsamen Erklärung vom 29. April 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland-sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

a) "deutsche Kriegstote":

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer Deportation gestorben sind;

b) "deutsche Kriegsgräber":

die im Hoheitsgebiet der Republik Estland liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;

c) "deutsche Kriegsgräberstätten";

die im Hoheitsgebiet der Republik Estland noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.

Artikel 2

(1) Die Regierung der Republik Estland gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und wird die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen freihalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstätten in der Republik Estland auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

Artikel 3

(1) Die Regierung der Republik Estland überläßt für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten.

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.

(3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Estland der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

Artikel 4

(1) Die Regierung der Republik Estland gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.

(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird von deutscher Seite ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind. Dieses Protokoll wird der estnischen Seite zur Verfügung gestellt.

(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf estnischem Boden durch zwischenzeitlich infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Republik Estland auf Antrag der deutschen Seite hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Republik Estland stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung.

(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf estnischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Estland Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.

Artikel 5

Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deutschen Kriegsgräbern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 6

(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Republik Estland in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Estland gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Estland, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.

(3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

(4) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein.

Artikel 7

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Estland, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

(2) Die Regierung der Republik Estland beauftragt das Staatliche Denkmalschutzamt mit der Koordinierung der sich aus diesem Abkommen für die estnische Seite ergebenden Aufgaben.

(3) Für den Fall, daß eine der Vertragsparteien eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

Artikel 8

(1) Die Regierung der Republik Estland gewährt dem VOLKSBUND jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.

(2) Zur Durchführung seiner sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal unter Beachtung der jeweils gültigen Visavorschriften in die Republik Estland entsenden.

Artikel 9

(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

(2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik Estland einführen und wieder ausführen. Diese Waren bleiben frei von Einfuhrabgaben.

(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt dabei folgendes:

a) Geräte und Transportmittel werden bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung oder als persönlicher Reisebedarf abgefertigt;

b) für Material und Zubehör zur Errichtung, Ausschmückung

oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe ist neben der regulären Einfuhrerklärung vorzulegen:

- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,

- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichnete Erklärung mit der verpflichtenden Zusicherung, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Artikel 10

(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen estnischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle friedhofs-, hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die estnischen Rechtsvorschritten vorsehen.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Geschehen zu Tallinn am 12. Oktober 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Henning v. Wistinghausen

Für die Regierung der Republik Estland: Sinijärv