Dänemark - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über deutsche Kriegsgräber des zweiten Weltkrieges in Dänemark.

 

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Dänemark in dem gemeinsamen Wunsch, das Problem der deutschen Kriegsgräber in Dänemark endgültig zu lösen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Deutsche Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind Angehörige der deutschen Wehrmacht oder diesen gleichgestellte Personen sowie andere Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen des zweiten Weltkrieges gestorben sind.

Sofern sich Kriegstote darunter befinden, auf deren Gräber ein anderer Staat, dem die Toten früher angehört haben, einen Anspruch erhebt, fallen diese nicht unter dieses Abkommen.

Artikel 2

Die in Dänemark bestatteten deutschen Kriegstoten werden zum Zwecke der besseren Überwachung und Pflege ihrer Gräber auf noch zu vereinbarende Friedhöfe, wo sich solche Gräber befinden, zusammengelegt. Die Auswahl der hierfür in Betracht kommenden Friedhöfe erfolgt im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königsreichs Dänemark.

Die Exhumierung und Überführung der deutschen Kriegstoten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten durchgeführt. Die Regierung des Königreichs Dänemark wird diese Arbeiten nach Möglichkeit fördern.

Artikel 3

Das Ruherecht besteht nach dänischem Recht mindestens für eine zwanzigjährige Periode.

Die Regierung des Königreichs Dänemark verpflichtet sich, die zuständigen örtlichen Behörden aufzufordern, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Gebrauch der mit deutschen Kriegsgräbern belegten Grundstücke für einen Zeitraum von sechzig Jahren mit der Möglichkeit weiterer Verlängerung zu überlassen. Die Regierung des Königreichs Dänemark wird diesen Behörden gegenüber die Hoffnung aussprechen, daß derartige Überlassungen ohne Kosten für die Bundesrepublik Deutschland erfolgen.

Artikel 4

Die deutschen Kriegsgräberstätten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Regierung des Königreichs Dänemark ausgestaltet.

Die Ausgestaltung ist im Benehmen mit den zuständigen dänischen Stellen in jedem einzelnen Fall durchzuführen. Eine individuelle Ausgestaltung der Gräber durch die Angehörigen wird nicht stattfinden können.

Es ist eine Voraussetzung, daß die Ausgestaltung der Gräber unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durchgeführt wird, so daß das gesamte Gepräge der betreffenden Friedhöfe nicht gestört wird.

Artikel 5

Die Regierung des Königreichs Dänemark wird die notwendige Auskunft auf Grund der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über deutsche Kriegstote und Kriegsgräber zur Verfügung stellen und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Erfassung der deutschen Kriegsgräber und der Identifizierung der Toten unterstützen.

Artikel 6

Die Regierung des Königreichs Dänemark ist damit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben, übernimmt. Die Regierung des Königreichs Dänemark wird dieser Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren.

 

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. kann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte nach Dänemark entsenden und die notwendigen Arbeitsräume einrichten.

 

Der Beauftragte des dänischen Kirchenministeriums für Fragen der ausländischen Kriegsgräber wird den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. Jede Umbettung muß im voraus vom Beauftragten genehmigt werden, der vom Volksbund über den Zeitpunkt der Bewerkstelligung zu benachrichtigen ist, damit er jeweils anwesend sein kann. Fragen, die in diesem Zusammenhang entstehen mögen, können dem dänischen Kirchenministerium vorgelegt werden, das die endgültige Entscheidung trifft.

Artikel 7

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann Material, Geräte, Werkzeuge und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten und zur endgültigen Ausgestaltung der deutschen Kriegsgräberstätten benötigt werden, aus irgendwelchen Ländern zoll- und gebührenfrei nach Dänemark einführen.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auf Antrag des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. gewährt.

Die Regierung des Königreichs Dänemark wird den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. von allen Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreien, soweit diese bei der Wahrnehmung der aus diesem Abkommen sich ergebende Aufgaben entstehen.

Artikel 8

Der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist es gestattet, für die würdige Instandhaltung und Pflege der endgültigen deutschen Kriegsgräberanlagen Sorge zu tragen.

Die Regierung des Königreichs Dänemark wird bis zur Fertigstellung der Anlagen den Bestand und die Instandhaltung der deutschen Kriegsgräber in Dänemark wie bisher sicherstellen.

Artikel 9

Die Regierung des Königreichs Dänemark wird nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung zur Exhumierung und Überführung von deutschen Kriegstoten aus Dänemark nach Deutschland erteilen. Bei Überführungen sind die in der Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark geltenden Rechtsvorschriften über Leichenbeförderung zu beachten.

Alle Kosten der Exhumierung und Überführung gehen zu Lasten der Antragsteller.

Anträge auf Überführung von Kriegstoten aus deutschen Kriegsgräberstätten nach anderen Ländern wird die Regierung des Königreichs Dänemark vor Genehmigung an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland herantragen, um die genaue Grablage und die Identität der zu exhumierenden Toten festzustellen.

Artikel 10

Von diesem Abkommen nicht erfaßt sind deutsche Kriegstote, wenn Angehörige oder andere Einzelpersonen das Recht an der Grabstätte erworben haben oder für deren Pflege bezahlen.

Artikel 11

Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 6 genannten deutschen Organisation und dem dänischen Kirchenministerium unmittelbar geregelt.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Kopenhagen am 3. Oktober 1962 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

 

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Berger

 

Für die Regierung des Königreichs Dänemark J. O. Krag

 

Ergänzung:

 

 

Übersetzung: Rundschreiben des dänischen Kirchenministeriums zur Verlängerung des Kriegsgräberabkommens, 17.08.2022, dänisches Aktenzeichen Kirkemin.,\, j.nr. 20216403

 

Rundschreiben über das Abkommen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über deutsche Kriegsgräber aus dem Zweiten Weltkrieg in Dänemark

(Für Vorstände und Verwaltungen von Diözesen, Propsteien und Friedhöfen)

Unter Bezugnahme auf das Rundschreiben Nr. 249 des Kirchenministeriums vom 27. Oktober 1962 über das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über deutsche Kriegsgräber des Zweiten Weltkrieges in Dänemark sowie Artikel 3 dieses Abkommens wird folgendes festgehalten:

§ 1. Das Verfügungsrecht der Bundesrepublik Deutschland über die Grabstätten wird für die Dauer von 60 Jahren ab dem 3. Oktober 2022 verlängert, mit der Möglichkeit weiterer Verlängerung.

§ 2. Die Verlängerung erfolgt zu unveränderten Konditionen.