Aserbaidschan - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik über die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen Republik

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Aserbaidschanischen Republik - in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Aserbaidschanischen Republik liegenden deutschen Kriegsgräber eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

 

a) "deutsche Kriegstote":

 

- Angehörige der deutschen Streitkräfte,

 

- diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,

 

- sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer Deportation gestorben sind;

 

b) "deutsche Kriegsgräber":

die im Hoheitsgebiet der Aserbaidschanischen Republik liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;

 

c) "deutsche Kriegsgräberstätten":

 

die im Hoheitsgebiet der Aserbaidschanischen Republik noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.

 

Artikel 2

 

(1) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet.

 

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstätten in der Aserbaidschanischen Republik auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

 

Artikel 3

 

(1) Zur Durchführung von Artikel 2 stellt die Regierung der Aserbaidschanischen Republik kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die erforderlichen Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten zur Verfügung.

 

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

 

Artikel 4

 

(1) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte.

 

(2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind.

 

(3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf aserbaidschanischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Aserbaidschanischen Republik auf Antrag der deutschen Seite hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung.

 

(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf aserbaidschanischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Aserbaidschanischen Republik Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.

 

Artikel 5

 

Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deutschen Kriegsgräbern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

 

Artikel 6

 

(1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Aserbaidschanischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.

 

(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Aserbaidschanischen Republik, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.

 

(3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.

 

(4) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein.

 

Artikel 7

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Aserbaidschanischen Republik, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.

 

(2) Für den Fall, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

 

Artikel 8

 

(1) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik gewährt dem VOLKSBUND jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und Verstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.

 

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Aserbaidschanische Republik entsenden.

 

Artikel 9

 

(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

 

(2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Aserbaidschanische Republik einführen und wieder ausführen.

 

(3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:

 

a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr in die Aserbaidschanische Republik auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden;

 

b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:

 

- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,

 

- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

 

Artikel 10

 

(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen aserbaidschanischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

 

(2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die aserbaidschanischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen.

 

Artikel 11

 

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

 

Geschehen zu Baku am 22. Dezember 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher, aserbaidschanischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und aserbaidschanischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend.

 

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel

 

Für die Regierung der Aserbaidschanischen Republik Hassanov