Ägypten - Kriegsgräberabkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ägypten über die deutschen Kriegsgräber in Ägypten

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Regierung der Republik Ägypten andererseits.

In dem Wunsche, die Zusammenbettung der sterblichen Überreste aller im Zweiten Weltkrieg gefallenen deutschen Soldaten auf einem für diesen Zweck angemessen hergerichteten Gelände zu erleichtern und die etwaige Überführung der sterblichen Überreste dieser Soldaten in die Heimat zu ermöglichen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Regierung der Republik Ägypten ermächtigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, auf ägyptischem Gebiet auf einem von beiden Regierungen zu vereinbarenden Gelände einen Soldatenfriedhof zur Beisetzung der sterblichen Überreste der im Zweiten Weltkrieg in Ägypten gefallenen deutschen Soldaten anzulegen, unbeschadet des Rechts der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf die etwaige Überführung sterblicher Überreste von Soldaten nach Deutschland.

Die Regierung der Republik Ägypten überlässt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das für die Anlage des im ersten Absatz genannten Friedhofs erforderliche Grundstück für unbegrenzte Zeit und für einen nominellen jährlichen Pachtbetrag von LE 1,-. Die Kosten für die Pflege und Instandhaltung dieses Friedhofs trägt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 2

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist ermächtigt, alle für die Anlage des vorstehend genannten Friedhofes erforderlichen Materialien sowie Werkzeuge und Kunstgegenstände frei von Zoll, Abgaben und Gebühren jeder Art nach Ägypten einzuführen.

Artikel 3

Die Exhumierung und Überführung von Leichen deutscher Soldaten von Ägypten nach Deutschland bedürfen der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Ägypten wird die Exhumierung und Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung gestatten.

Artikel 4

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Anwendung der Gesetze und Verordnungen über die Exhumierung und Überführung von Leichen befreit, unbeschadet der Erfordernisse der Volksgesundheit und des Internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ferner von allen Steuern und Gebühren befreit, die üblicherweise für die Exhumierung und Überführung von Leichen zu zahlen sind.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Ägypten ist damit einverstanden, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen, im Auftrage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland von dem "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge" übernommen werden.

Die Regierung der Republik Ägypten wird die Arbeit dieser Organisation und ihrer Vertreter, insbesondere bei der Suche nach den Gräbern gefallener deutscher Soldaten und bei der Identifizierung der Toten, unterstützen.

Artikel 6

Alle Einzelheiten über die Durchführung dieses Abkommens sind zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder der in Artikel 5 genannten deutschen Organisation und den zuständigen ägyptischen Behörden zu regeln.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom neunzehnten Juli 1953 in Kraft.

 

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen.

 

GESCHEHEN zu Kairo am zweiundzwanzigsten Februar 1956

 

in doppelter Urschrift in deutscher und arabischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen in gleicher Weise verbindlich ist. Eine amtliche englische Übersetzung des Abkommens ist beigefügt.

 

gez. B e c k e r gez. F a w z i

 

Kassel, 7.6.56

Gs/Fr

 

Ergänzung zum bestehenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Ägypten vom 25. Februar 1957

Artikel 8

Die Regierung der Republik Ägypten gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Toten und bemüht sich, die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten (insbesondere 1 Quadratkilometer um El Alamein) von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten unvereinbar sind.

Sollte Gelände, auf dem sich deutsche Kriegsgräber befinden, aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber.

 

Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettungen erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen.

 

Die freie Verfügung über das o.g. Gelände gibt dem Volksbund die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen ägyptischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf der deutschen Kriegsgräberstätte sowie den Bau eines geeigneten Zufahrtsweges unmittelbar auszuführen. Diese Arbeiten sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

 

Der Volksbund kann aus der Bundesrepublik Deutschland Geräte, Fahrzeuge, Transportmittel, Materialien und Zubehör, die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Pflege und Beschmückung erforderlich sind, in Anlehnung des § 2, frei von Zoll, Steuern, Abgaben und Gebühren jeder Art nach Ägypten einführen.

Artikel 9

Die Ergänzung über deutsche Kriegsgräber in Ägypten gilt im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ägypten vom 25. Februar 1957 und tritt mit Wirkung vom in Kraft.

 

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen.

 

GESEHEN zu Kairo am

 

in doppelter Unterschrift in deutscher und arabischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen in gleicher Weise verbindlich ist. Eine amtliche englische Übersetzung des Abkommens ist beigefügt

 

 

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung der Republik Ägypten